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BGH 27.05.2009, XII ZR 111/08
Bei Abwägungen zu Unterhaltsbefristungen ist stets die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen
§ 1578b BGB beschränkt sich nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Der Umfang der geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände - wie der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe - zu bemessen.
Der Sachverhalt: Die Klägerin hatte den Beklagten im Jahr 1972 geheiratet, als sie 16 Jahre alt und von ihm schwanger war. Aus der Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorgegangen, von denen nur noch die 22-jährige Tochter, die im Haushalt der Klägerin lebt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe wurde 1998 geschieden.
Wegen einer im Jahr 1989 diagnostizierten Darmkrebserkrankung gilt die Klägerin seit 1993 als zu 100 Prozent schwerbehindert. Ihre Erwerbsunfähigkeitsrente beläuft sich auf rund 1.040 Euro. Hinzu kommen 349 Euro aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit. Der Beklagte erzielt als Beamter Nettoeinkünfte in Höhe von rund 2.500 Euro.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten einen nachehelichen Krankheitsunterhalt. Das OLG hat den Beklagten zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung in Höhe 103 Euro monatlich verurteilt. Die vom Beklagten geforderte Befristung des Unterhalts hatte es abgelehnt. Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin, mit der sie eine weitere Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 209 Euro begehrte, hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe: Eine Befristung des nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578b BGB war abzulehnen.
Gemäß § 1578b Abs.2 S.1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Bei der Abwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach § 1578b Abs.1 S.3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Das hatte das OLG hier nicht festgestellt, zumal die Erkrankung der Klägerin nicht durch die Ehe bedingt, sondern schicksalhaft ist.
Allerdings beschränkt sich § 1578b BGB nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 BGB an Bedeutung. Auch der Umfang dieser geschuldeten nachehelichen Solidarität ist unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Umstände während der Ehe sowie der Dauer der Ehe zu bemessen.
Im vorliegenden Fall kam deshalb der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Besonders die Umstände bei der Hochzeit (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte waren hier maßgebend. Dies begründete ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 28.05.2009; Quelle: BGH PM Nr.117 vom 28.05.2009
(wk - 28.05.2009 14:21:28)
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