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Erbrechtsreform passiert Bundesrat – Änderungen treten zum 1.1.2010 in Kraft

Der Bundesrat hat am 18.9.2009 den Weg zur Erbrechtsreform freigemacht. Die Änderungen treten zum 1.1.2010 in Kraft. Die wichtigsten Punkte der Reform betreffen die Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe, die maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe, eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch, eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich sowie Änderungen im Verjährungsrecht.

+++ Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentliches Anliegen der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

  • Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden.
  • Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
  • Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

+++ Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe
Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Eine Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

+++ Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Reform sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

+++ Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Derzeit gibt es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

+++ Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Daher verjähren auch familien- und erbrechtlicher Ansprüche künftig regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des Bundesrats veröffentlichte Verordnung im Volltext klicken Sie bitte hier (pdf-Datei).

Weitere Artikel zum Thema aus unserem Archiv:

Bundestag verabschiedet Reform des Erb- und Verjährungsrechts (7.7.2009)

Bundeskabinett beschließt Erbrechtsreform (5.2.2008)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.9.2009; Quelle: BMJ PM vom 18.9.2009
(peters - 22.09.2009 10:14:14)
 

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