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EU-Kommission will Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle erleichtern
Die EU-Kommission hat am 14.10.2009 einen Vorschlag zur leichteren Abwicklung von Nachlässen über EU-Grenzen hinweg gemacht. Die Änderungen betreffen die Zuständigkeitsregeln sowie die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, das Erben und Nachlassverwaltern überall in der Union den problemlosen Nachweis ihrer Rechtsstellung ermöglichen soll.
Loslösung von der Komplexität Bisher sind die Rechtsvorschriften äußerst komplex, denn nicht nur die Zuständigkeitsregeln, sondern auch die Vorschriften über das anwendbare Recht variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich. Hieraus entsteht ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Der Vorschlag sieht vor, dass, soweit nichts Anderes bestimmt ist, für die Zuständigkeit einer Behörde und das anzuwendende Recht in einer grenzübergreifenden Erbsache nur maßgebend ist, wo sich der Erblasser zu Lebzeiten gewöhnlich aufgehalten hat.
Abwicklung des Nachlasses Allerdings kann derjenige, der im Ausland wohnt, beschließen, dass auf den gesamten Nachlass das Recht seiner Staatsangehörigkeit anzuwenden ist. Damit unterliegen sämtliche Bestandteile des Nachlasses demselben Recht. Auch für die Abwicklung des Nachlasses ist nur ein einziges Gericht zuständig, nämlich dasjenige am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Einzige Ausnahme ist ein gerichtlicher Verweis der Sache an das Gericht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt, wenn dieses Gericht die Sache besser beurteilen kann.
Hintergrund: In der EU fallen jedes Jahr 450.000 neue internationale Erbrechtsfälle an, bei denen es um ein geschätztes Vermögen in Höhe von insgesamt mehr als 120 Mrd. € geht.
Linkhinweis:
Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie weitere Informationen hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2009, Quelle: EU-Kommission PM vom 14.10.2009
(wk - 15.10.2009 16:26:20)
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