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BGH 18.11.2009, XII ZR 65/09
Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe sind im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf gleich zu behandeln

Ein geschiedener Ehemann kann die Herabsetzung des Unterhalts für seine geschiedene Ehefrau verlangen, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung. Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seitdem ist der Kläger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Klägers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte er im Jahr 2006 den Sohn seiner jetzigen nicht erwerbstätigen Ehefrau.

Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts von August 2007 auf mtl. 607 € festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

AG und OLG gaben dem Herabsetzungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise statt und reduzierten den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 €. Die vom Kläger für die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbedürftig sei. Eine Befristung des Unterhalts lehnten beide Vorinstanzen ab. Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die nach der Scheidung entstandenen Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den Kindern und auch gegenüber seiner neuen Ehefrau waren nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten zu berücksichtigen.

Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folgt zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verfügung steht. Dessen Lebensstandard sinkt durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommensrückgängen. Nach früherer Rechtsprechungspraxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der neuerer Rechtsprechung des BGH (XII ZR 177/06) ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen (Bsp.: Einkommen 4.000 € - Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4.000 € : 3 = je 1.333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben selbst 1.333 €).

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung spielt es keine Rolle, dass die neue Ehefrau - anders als die Beklagte - nicht erwerbstätig ist. Vielmehr sind für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Zwar ist die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zulässig und kann nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betrifft aber nur das Innenverhältnis zwischen den neuen Ehegatten. Daher ist der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) kann aus diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.

Zur Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat sich bzgl. des sog. Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB) die Rechtslage seit dem 1.1.2008 nicht maßgeblich geändert. Die neue Vorschrift des § 1578b BGB stellt insoweit nur klar, was bereits aufgrund des BGH-Urteils vom 12.4.2006 (XII ZR 240/03) gegolten hat. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskräftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachträgliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.11.2009, Quelle: BGH PM Nr. 238 vom 23.11.2009
(peters - 23.11.2009 17:11:05)
 

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