Inhaltsverzeichnis
  Probeheft (PDF)
  Probeabonnement
 
 

 
Unterhaltsleitlinien +
-tabellen
  Tabellen + Checklisten
  Muster + Formulare
  Jahresregister
 
  Neue Entscheidungen
 

 
Zivilrechtliche Zeitschriften
 
  Das FamRB-Team
  Impressum
 

 

 
 

OLG Koblenz 12.1.2010, 11 UF 251/09
Familienrecht: Zu den Anforderungen an Betreuungs-Wechselmodelle

Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Es ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und Antragsgegner sind verheiratet, leben allerdings seit Oktober 2008 getrennt in derselben Stadt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Anlässlich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell. Die Kinder wurden in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen beim Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.

Die Antragstellerin war der Ansicht, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Abgesehen von dem völlig zerrütteten Verhältnis zum Antragsgegner seien die Kinder durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrte ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr. Der Antragsgegner strebte hingegen ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.

Das AG hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede erste, zweite und vierte Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich überwiegenden Zeiträumen zu sich zu nehmen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG entschieden, dass die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Mutter haben. Der Vater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner er in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Mutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.

Die Gründe:
Die Fortsetzung des Wechselmodells entspricht nicht mehr dem Wohl der Kinder.

Den Vorteilen eines Wechselmodells standen erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen erfordern ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setzt deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren.

Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverständig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Das Wechselmodell ließ einen Lebensmittelpunkt für  die Kinder vermissen. Zwischen den Eltern bestand ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder war zwischen ihnen nicht möglich. Die Mutter wollte infolgedessen nicht mehr an dem Wechselmodell festhalten. Insofern gab es allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Reaktion rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven erfolgte.

Dem Wohl der Kinder entsprach somit eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 21.01.2010, Quelle: OLG Koblenz PM vom 21.1.2010
(wk - 21.01.2010 16:50:52)
 

zurück zur Übersicht



     


 
 
Weitere zivilrechtliche Zeitschriften



 
Eine Zeitschrift des
 

 
 
   
© FamRB  
Der Familien-Rechts-Berater