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BGH 26.5.2010, XII ZR 143/08
Für Abänderung von Vergleichen über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung ist Bindungswirkung ausschlaggebend

Für die Abänderung von Vergleichen über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich auf eine spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung offenhalten wollen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten im Jahr 1988 im Alter von jeweils 38 Jahren geheiratet. Zehn Jahre später wurde die Ehe wieder geschieden. Kinder waren aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der Kläger ist Leitender Oberarzt an einem Universitätsklinikum. Die Beklagte hat nach einem abgebrochenen Studium keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitet seit einer Weiterbildung zur Kulturmanagerin - wie schon zum Zeitpunkt der Scheidung - bei einem Goethe-Institut.

Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien im Jahr 2004 einen Prozessvergleich über den nachehelichen Unterhalt, in dem sich der Kläger zu einem monatlichen Unterhalt von 1.500 € verpflichtete. Grundlage des Vergleichs waren die Nettoeinkommen (4.900 € und 1.400 €). Außerdem vereinbarten die Parteien eine Abänderungsmöglichkeit für den Fall, dass ihre Einkommen sich um mehr als 10 % veränderten.

Der Kläger begehrte später die Abänderung des Unterhalts und berief sich dabei neben einer Verringerung seiner Einkünfte wegen nicht mehr anfallender Sonderdienste auf eine Befristung des Unterhalts. Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei mit dem Befristungseinwand ausgeschlossen.

Das AG wies die Klage ab; das OLG befristete den Unterhalt bis einschließlich Dezember 2012. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der Unterhalt war nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen.

Zwar rügte die Revision zu Recht, dass das OLG sich nicht mit der Bindungswirkung des Vergleichs auseinandergesetzt hatte. Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es allerdings vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung - wie hier - ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollten. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.

Zu beachten war, dass der im Vergleich getroffenen Regelung eine gewisse Mindestdauer zukommen muss, um dem Interesse der Parteien an einer rechtssicheren Regelung zu genügen. Daher ist es regelmäßig jedenfalls treuwidrig, wenn der Unterhaltspflichtige schon kurze Zeit nach dem Vergleichsschluss eine Abänderung der getroffenen Regelung verlangt. Die vom Kläger verfolgte Befristung bezog sich allerdings auf das Ende des Jahres 2012 und somit auf mehr als achteinhalb Jahre nach dem Vergleichsabschluss. Demnach war das Abänderungsverlangen des Klägers keinesfalls treuwidrig.

Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Befristung war zudem im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagten waren durch die Rollenverteilung in der Ehe keine beruflichen Nachteile entstanden. Zwar hatte das OLG übersehen, dass § 36 EGZPO nicht einschlägig war. Denn die Vorschrift regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1.1.2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall. Allerdings beschwerte die unzutreffende Anwendung von § 36 EGZPO die Beklagte nicht.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.07.2010, Quelle: BGH online
(wk - 16.07.2010 14:22:12)
 

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