Otto Schmidt Verlag

BGH 11.5.2011, XII ZR 33/09

Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten unterliegen auch weiterhin dem Zugewinnausgleich

Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten können nicht im Haushaltsverfahren dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, sondern sind allein dem Zugewinnausgleich vorbehalten. Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung nach der bis zum 31.8.2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde.

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten im Jahr 1963 geheiratet. Die Ehe ist seit 1999 rechtskräftig geschieden. Seitdem stritten die Parteien um die Einbeziehung des bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausrats ("Aussteuer") in deren Anfangsvermögen. Der Kläger begehrte Zugewinnausgleich.

Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 30.876 €. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG war der Ansicht, die "Aussteuer" dürfe entgegen der BGH-Rechtsprechung nicht aktiviert werden. Hausratsgegenstände seien vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob sie im Alleineigentum eines Ehegatten stünden, ausschließlich nach der Maßgabe der Hausratsverordnung zwischen den Parteien zu verteilen.

Auf die Revision der Beklagten wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausratsgegenstände ("Aussteuer") in ihrem Anfangsvermögen zu berücksichtigen.

Für den Zugewinnausgleich und seine Abgrenzung von den materiellen Vorschriften über die Hausratsverteilung war das bei Entscheidung in der Revisionsinstanz geltende Recht anzuwenden. Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts wurde zum 1.9.2009 die Hausratsverordnung aufgehoben und § 1568 b BGB eingeführt. Das neue - materielle - Recht kam mangels einer Übergangsregelung im vorliegenden Fall zur Anwendung. Danach bleiben Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

Auch der Senat hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, im Haushaltsverfahren nicht mehr dem anderen Ehegatten zugewiesen werden können und dem Zugewinnausgleich unterliegen. Da es sich bei Hausratsgegenständen - etwa bei Kunstwerken - durchaus um Gegenstände von beträchtlichem Wert handeln kann, wäre es nicht einzusehen, dass solche Gegenstände weder im Hausratsverteilungsverfahren noch im güterrechtlichen Ausgleich Berücksichtigung finden sollten. Dass sich - wie das OLG meinte - das Interesse der Parteien vorwiegend auf den Gegenstand selbst richte und häufig das Affektionsinteresse im Vordergrund stehe, traf jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu.

Die Haushaltsgegenstände unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung nach der bis zum 31.8.2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde. Etwas anderes konnte im vorliegenden Fall also nur gelten, wenn nach der HausratsVO einzelne Gegenstände im Alleineigentum des einen Ehegatten dem anderen zugewiesen wurden und hierfür etwa eine Entschädigung festgesetzt wurde oder ein sonstiger Wertausgleich stattfand. Dies hatte das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt. Eine Einbeziehung in die Hausratsverteilung insofern, dass Gegenstände dem Alleineigentümer vom Besitzer herauszugeben sind, reichte nicht aus.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.05.2011 13:10
Quelle: BGH online

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