Otto Schmidt Verlag

OLG Frankfurt a.M. 16.5.2011, 19 W 29/11

Kein Schadensersatzanspruch für Brautpaar gegen "schwarz" bezahlten Hochzeitsveranstalter

Vereinbaren die Parteien eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit, das die Gegenleistung zum Zwecke der Steuerhinterziehung (teilweise) "schwarz" gezahlt wird, ist der gesamte Vertrag nichtig (§§ 134, 138, 139 BGB). Wird eine Hochzeitsfeier vertragswidrig nicht durchgeführt, erstreckt sich der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht auf den Minderbetrag der Werte der Hochzeitsgeschenke, die dem Gläubiger bei der ersatzweise mit weniger Gästen durchgeführten Hochzeitsfeier zukamen.

Der Sachverhalt:
Die Antragsteller, ein Ehepaar, machen gegenüber dem Antragsgegner, einem Hochzeitsveranstalter, Schadensersatz i.H.v. rd. 12.000 € wegen Nichterfüllung eines Bewirtungsvertrages geltend. Laut schriftlichem Vertrag sollte der Antragsgegner im Frühjahr 2010 eine türkische Hochzeit mit 620 Personen im Veranstaltungssaal eines Landkreises durchführen. Neben dem im Vertrag genannten Preis (rund 6.300 €) sollten 50 Prozent der Vergütung "schwarz" gezahlt werden.

Nachdem sich abzeichnete, dass der Saal am geplanten Tag noch nicht fertig gestellt sein würde, wichen die Antragsteller auf andere Räumlichkeiten aus. Da in den neuen Räumen nur eine Bewirtung von 400 Personen möglich war, hätten - so die Antragsteller - 220 Gäste wieder ausgeladen werden müssen. Hierdurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen 50 und 100 € entgangen, was insgesamt einen Betrag von 8.250 € ausmache. Weiterhin fordern die Antragsteller vom Antragsgegner Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie weiter angefallene Kosten für die Hochzeitsfeier in den Ausweichräumen.

Das LG wies den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Antragsteller haben gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheitert schon daran, dass ein Teil der Vergütung an den Antragsgegner "schwarz" gezahlt werden sollte. Dieser Teil der Vereinbarung sollte offenbar der Steuerhinterziehung dienen. Sie ist deshalb gem. §§ 134, 138 BGB nichtig. Die Nichtigkeit dieser Abrede hat gem. § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem von den Antragstellern geltend gemachten "entgangenen Gewinn" in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden. Zwar soll der Schadensersatzanspruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier ist aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die von dem Antragsgegner übernommene Pflicht bestand daher nicht darin, den Antragsteller zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.06.2011 14:43
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM vom 26.5.2011

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