Otto Schmidt Verlag

BGH 17.8.2011, XII ZB 656/10

Kein Wahlrecht zwischen früheren und neuen Geburtsnamen als Begleitnamen des Ehenamens

Wird ein Geburtsname infolge einer späteren Adoption geändert, so tritt er auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens. Es besteht kein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen.

Der Sachverhalt:
Die Betroffene ist eine geborene Ha. Im Jahr 1971 hatte sie geheiratet und den Geburtsname Sch. des Ehemannes angenommen. Im Jahr 1979 stellte sie dann dem Ehenamen ihren Geburtsnamen als Begleitnamen voran und führte seitdem den Namen Ha.-Sch.

Im April 2009 nahm Herr We. die Betroffene als Kind an. Zugleich wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen We. erhält. Infolgedessen stritten die Beteiligten fortan darum, ob sich die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen auch auf den ihrem Ehenamen vorangestellten Beinamen auswirkt. Die Betroffene wollte nach der Adoption den Namen Ha.-Sch., geborene We. führen. Der Standesbeamte hielt es allerdings für zweifelhaft, ob die gewünschte Namensführung zulässig ist und legte die Sache dem AG zur Entscheidung vor.

Das AG wies den Standesbeamten an, den Familiennamen der Betroffenen mit We.-Sch., geborene We. zu führen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OLG zurück. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Vorinstanzen hatten den Standesbeamten nach § 49 Abs. 2 PStG zu Recht angewiesen, für die Betroffene den Namen We.-Sch., geborene We. zu führen.

Zwar ist die Frage, welche Auswirkungen die spätere Adoption und die damit verbundene Änderung des Geburtsnamens auf den dem Ehenamen vorangestellten Namen hat, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Allerdings schließt sich der Senat der Auffassung an, dass der durch die Adoption geänderte Geburtsname auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamens tritt und ein Wahlrecht nicht besteht. Der Angenommene kann lediglich die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 S. 4 BGB widerrufen.

Die Betroffene hatte dem Ehenamen ihren seinerzeit geltenden Geburtsnamen beigefügt. Nach §§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1754, 1757 Abs. 1 S. 1 BGB erhielt sie mit der Annahme den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen. Durch diese gesetzliche Entscheidung, die auch in dem Annahmebeschluss ihren Niederschlag fand, wurde der Beifügung des nicht mehr geltenden Geburtsnamens die Grundlage entzogen. Die Vorschrift des § 1355 Abs. 6 BGB will lediglich die Beifügung eines geänderten früheren Geburtsnamens verhindern, schließt die Berücksichtigung späterer Änderungen des Geburtsnamens, u.a. durch eine Adoption, aber nicht aus.

Nur in besonderen Fällen kann das Gericht nach § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ist der Angenommene aber - wie hier - bereits verheiratet und führt er als Ehenamen den Namen des Ehegatten auch nach der Adoption fort, hat das Kontinuitätsinteresse deutlich weniger Gewicht. Wenn ein Ehegatte nach seiner Adoption - wie hier - seinen zuvor geführten Ehenamen fortführt und ihm lediglich die Möglichkeit der Fortführung des durch die Adoption entfallenen Geburtsnamens als Begleitname genommen wird, ist der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch nicht unverhältnismäßig.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.09.2011 12:22
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite