Otto Schmidt Verlag

BGH 9.11.2011, XII ZB 212/11

Zur Höhe der Beschwer bei steuerlicher Zusammenveranlagung

Ein Unterhaltspflichtiger kann die im Rahmen eines Verfahrens auf Kindesunterhalt bestehende Belegpflicht über sein Einkommen dadurch erfüllen, dass er die in dem vorzulegenden Einkommensbescheid enthaltenen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau schwärzt. Eine von einem Steuerberater durchgeführte Berechnung bei getrennter Veranlagung ist nicht notwendig, weshalb etwaige Honorarkosten bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu lassen sind.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners aus dessen erster Ehe. Sie nahm ihren Vater, der mittlerweile wieder verheiratet ist, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Dieser wurde daraufhin durch Teilbeschluss des AG dazu verurteilt, der Antragstellerin Auskunft über die Höhe der von ihm zwischen März 2009 und Februar 2010 bezogenen Nettoeinkünfte und aus Steuerrückzahlungen zu erteilen sowie diese Auskunft durch Vorlage von Einkommensbelegen und seines letzten Steuerbescheids für die Jahre 2008 und 2009 zu belegen. Der Antragsgegner wurde in diesem Zeitraum mit seiner aktuellen Ehefrau zusammen veranlagt.

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners setzte das OLG den Wert der Beschwer für das Verfahren auf 300 € fest und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsgegners geltend machte, der Wert der Beschwer übersteige 600 €, blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Soweit das Beschwerdegericht den Aufwand für die Zusammenstellung und die Vorlage der im angefochtenen Beschluss genannten Unterlagen sowie der darauf aufbauenden Auskunft auf unter 600 € geschätzt hatte, ließ dies keinen Ermessensfehler zum Nachteil des Antragsgegners erkennen.

Zum einen waren die Kosten der Zuziehung eines Steuerberaters bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu lassen. Solche Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Diese Voraussetzung war hier jedoch nicht erfüllt.

Daran änderte auch die steuerliche Zusammenveranlagung nichts. Denn nach BGH-Rechtsprechung muss der Auskunftspflichtige den Steuerbescheid auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Ehegatten veranlagt wurde. Schließlich kann der Unterhaltsschuldner die im Rahmen eines Verfahrens auf Kindesunterhalt bestehende Belegpflicht über sein Einkommen dadurch erfüllen, dass er die in dem vorzulegenden Einkommensbescheid enthaltenen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau schwärzt. Eine von einem Steuerberater durchgeführte Berechnung der Steuerschuld des Antragsgegners bei einer getrennten Veranlagung für die beiden relevanten Steuerjahre bedurfte es deshalb nicht.

Auch soweit das Beschwerdegericht das vom Antragsgegner geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hatte, hielt dies der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar kann nach der ständigen BGH-Rechtsprechung im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Hierfür muss aber ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Ein Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau des Antragsgegners kam hier jedoch schon aufgrund der oben genannten Gründe (Schwärzen des Einkommens der Ehefrau) nicht in Betracht.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.12.2011 14:35
Quelle: BGH online

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