Otto Schmidt Verlag

BFH 15.3.2012, III R 58/08

Kindergeld: Zur Einordnung von Au-Pair-Aufenthalten im Ausland als Berufsausbildung

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Bei weniger Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden.

Der Sachverhalt:
Die im Februar 1986 geborene Tochter des Klägers beendete ihre Schulausbildung im Juni 2006. Von August 2006 bis Juni 2007 hielt sie sich als Au-pair in England auf. Sie beabsichtigte, danach Betriebswirtschaftslehre zu studieren, und wollte durch den Auslandsaufenthalt Englischkenntnisse erwerben. An einem College besuchte sie von September 2006 bis Juni 2007 den Kurs "ESOL Skills for Life Level 1". Sie hatte zweimal in der Woche je zwei Stunden Unterricht. Außerdem hatte sie wöchentlich zwei Stunden Virtual Learning Environment, die von einem Tutor beaufsichtigt wurden. Ihre Gastmutter bestätigte, sie zwei Stunden täglich in Englisch unterrichtet zu haben.

Der Kläger behauptet, seine Tochter habe wöchentlich rund 18 Stunden für den Sprachunterricht zuzüglich vier Stunden für Hausaufgaben aufgewendet. Hinzu komme die Unterweisung durch die Gastmutter. Zudem habe sie den Sprachtest abgelegt. Seit Oktober 2007 studiere sie an der Universität in F. Die Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter ab Juli 2006 auf und forderte das überzahlte Kindergeld für den Zeitraum Juli bis Oktober 2006 zurück.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Für volljährige Kinder wird Kindergeld u.a. dann gezahlt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Allerdings erfüllt nicht jeder Auslandsaufenthalt, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt, das Tatbestandsmerkmal der Ausbildung für einen Beruf. Zwecks Abgrenzung von längeren Urlauben und sonstigen Auslandsaufenthalten werden Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses nach ständiger Rechtsprechung daher nur dann als Berufsausbildung angesehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss.

Dabei ist grundsätzlich eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, so dass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen wird. Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate gleichwohl als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie - z.B. infolge von Blockunterricht oder Lehrgängen - durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden. Sprachaufenthalte im Ausland können darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert.

Bezwecken der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. TOEFL oder IELTS), oder wird ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so kann ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden.

Vorliegend hatte die Tochter des Klägers aber lediglich eine Sprachprüfung abgelegt, die für die Integration von Einwanderern konzipiert wurde und für die Zulassung zu einem Ausbildungsgang oder Beruf nicht unmittelbar nützlich war. Mangels detaillierter Angaben des in erhöhtem Maße zur Mitwirkung an der Aufklärung des Auslandssachverhalts verpflichteten Klägers zu Inhalt und Form des Unterrichts (systematisches Durcharbeiten eines Lehrbuches? Konversation beim Bügeln und beim Hausputz?) und zur Vorbildung der Gastmutter (höherer Schulabschluss?) war es darüber hinaus nicht zu beanstanden, dass das FG die bescheinigte Unterweisung unberücksichtigt ließ.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.06.2012 15:02
Quelle: BFH PM Nr. 41 vom 6.6.2012

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