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EU-Erbrechtsverordnung vom Rat der EU-Justizminister angenommen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 8.6.2012 bekannt gegeben, dass die EU-Erbrechtsverordnung vom Rat der EU-Justizminister angenommen wurde. Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen und zwar in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.

Die neue Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Dadurch kann die derzeitige Rechtszersplitterung bei der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig beseitigt werden. Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser stattdessen auch das Erbecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. So kann etwa ein dauerhaft in Spanien lebender Deutscher deutsches Erbrecht wählen. Infolgedessen wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, kommt in diesem Fall künftig spanisches Erbrecht zur Anwendung.

Die Verordnung führt außerdem ein "Europäisches Nachlasszeugnis" ein, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten - wie der deutsche Erbschein - in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen.

Dagegen ändert die Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten nicht.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des BMJ veröffentlichte EU-Erbrechtsverordnung klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.06.2012 16:48
Quelle: BMJ PM v. 8.6.2012

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