Otto Schmidt Verlag

Referentenentwurf zur Neuregelung des Sorgerechts von unverheirateten Eltern

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 2.4.2012 einen Referentenentwurf zur Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern an die Länder und Verbände mit der Bitte um Stellungnahme versandt. Die Neuregelung soll ein gemeinsames Sorgerecht für Unverheiratete auf einfachem und unbürokratischem Weg ermöglichen, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht.

Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Der EGMR sah darin einen Verstoß gegen die EMRK, das BVerfG einen Verstoß gegen Grundrechte. Das neue Recht soll nun die Möglichkeit schaffen, dass der Vater die Mitsorge auch dann erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, soll das normale familiengerichtliche Verfahren nur stattfinden, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind.

Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

• Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.

• Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.

• Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme, zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.

• Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren - ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.

• Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Linkhinweis:

Für den auf den Webseiten des BMJ veröffentlichten Gesetzesentwurf (Stand: 28.3.2012) klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.06.2012 14:19
Quelle: BMJ PM v. 2.4.2012

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