Otto Schmidt Verlag

BGH 25.7.2012, XII ZB 170/11

Zur Nichtanerkennung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 32, 28 IntFamRVG i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, was wiederum der Rechtsbeschwerdeführer darzulegen hat. Der Hinweis auf einen Verstoß gegen Art. 23 b Brüssel II a-VO in der Rechtsbeschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Zulässigkeitsanforderungen.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte die Nichtanerkennung einer ungarischen Sorgerechtsentscheidung. Mit Beschluss vom 15.11.2010 hatte das zuständige Gericht in Budapest unter Abänderung vorangegangener Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung die Betreuung und die Erziehung des damals vierjährigen Kindes der Mutter übertragen. Der mit dem Kind in Deutschland lebende Vater wurde u.a. verpflichtet, das Kind innerhalb von drei Tagen nach Ungarn zu verbringen und an die Mutter zu übergeben. Der Vater war der Ansicht, es liege ein Verstoß gegen Art. 23 b Brüssel II a-VO vor, weil das Kind von dem ungarischen Gericht nicht angehört worden war.

Das AG gab dem Antrag des Vaters, die vorgenannte Entscheidung nicht anzuerkennen, statt; das OLG wies den Antrag zurück und ordnete u.a. die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Vaters blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war zwar statthaft, denn gegen die in einem Verfahren auf Nichtanerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung gem. Art. 21 Abs. 3 Brüssel II a-VO ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

Die Rechtsbeschwerde war allerdings unzulässig, weil der Vater die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt hatte. Nach § 32 i.V.m. § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des OLG die Rechtsbeschwerde zum BGH nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statt. Nach § 32 i.V.m. § 29 S. 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gem. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten.

Infolgedessen ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2). Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen.

Diesen Anforderungen wurde die Begründung hier nicht gerecht. Zutreffend hatte die Mutter in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung dargetan, dass sich die Rechtsbeschwerde hierzu nicht ausdrücklich äußerte. In seiner
Begründung führte der Vater zwar aus, dass - seiner Auffassung nach - ein Verstoß gegen Art. 23 b Brüssel II a-VO vorliege, weil das seinerzeit vier Jahre alte Kind von dem ungarischen Gericht nicht angehört worden war. Damit genügte die Rechtsbeschwerdebegründung jedoch nicht den Zulässigkeitsanforderungen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.08.2012 12:19
Quelle: BGH online

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