Otto Schmidt Verlag

BGH 1.8.2012, XII ZB 456/11

Vergütung des Verfahrensbeistands sowohl für Sorgerechts- als auch für Umgangsrechtsangelegenheit bei Behandlung in einer Verhandlung

Der Verfahrensbeistand, der sowohl in einer Sorgerechts- als auch in der Umgangsrechtsangelegenheit bestellt worden ist, hat auch dann einen Anspruch, für beide Angelegenheiten nach § 158 FamFG vergütet zu werden, wenn das Amtsgericht diese in einem einzigen Verfahren behandelt hat. Dass es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruchs nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die der Verfahrensgegenstände ankommen soll, ergibt sich u.a. aus § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG.

Der Sachverhalt:
Die in einer Sorgerechts- und Umgangsrechtssache zum Verfahrensbeistand bestellte Beteiligte zu 4) begehrt die volle Vergütung gem. § 158 FamFG für beide Verfahrensgegenstände. Das AG bestellte sie zunächst in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die beiden Kinder. In dem Beschluss heißt es, dass die Beistandschaft berufsmäßig geführt wird. Gemäß Ziffer 3 des Beschlusses wurden der Beteiligten zu 4) die zusätzlichen Aufgaben übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen der Kinder zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Die Beteiligte zu 4) legte ihre Einschätzung nach Gesprächen mit den Eltern und Kindern in einem Bericht am 10.2.2011 nieder. Vor dem Anhörungstermin im April 2011 stellte der Antragsteller zusätzlich einen Umgangsrechtsantrag. In dem anschließenden Gerichtstermin erstreckte das AG durch Beschluss die Verfahrensbeistandschaft auf das Umgangsrecht. Es erörterte im Anschluss hieran mit den Beteiligten das Umgangsrecht und hörte die Kinder nochmals an. Schließlich schlossen die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht.

Dem Antrag der Beteiligten zu 4), die Vergütung auf 2.200 € festzusetzen, entsprach das AG nur i.H.v. 1.100 €. Im Übrigen wies es den Antrag zurück. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 4) setzte das OLG die Vergütung antragsgemäß auf 2.200 € fest. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Zu Recht hat das OLG der Beteiligten zu 4) eine gem. § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG erhöhte Vergütung jeweils für beide Verfahrensgegenstände und beide Kinder, also in einer Gesamthöhe von 2.200 € bewilligt.

Es kommt für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruches nicht darauf an, ob die Sorgerechts- und die Umgangsrechtsangelegenheit Gegenstand zweier formal getrennter Verfahren sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes Kind die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG erhält. Ferner hat der Senat für Fallkonstellationen entschieden, in denen der Verfahrensbeistand in einem Sorgerechtsverfahrens und parallel hierzu in einem Verfahren auf Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung bzw. im Hauptsacheverfahren und parallel hierzu im einstweiligen Anordnunsgverfahren bestellt worden ist, dass die Pauschalen für jedes dieser Verfahren anfallen und nicht aufeinander anzurechnen sind.

Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - verschiedene Verfahrensgegenstände, für die der Verfahrensbeistand jeweils bestellt worden ist, in einem einzigen Verfahren behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Norm des § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands jeweils nur auf das Verfahren beziehen wollte. Dass es für das Entstehen des jeweiligen Vergütungsanspruchs nicht auf die Anzahl der Verfahren, sondern vielmehr auf die der - in § 151 FamFG aufgeführten - Verfahrensgegenstände ankommen soll, ergibt sich i.Ü. aus § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG. Danach kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, u.a. am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den "Verfahrensgegenstand" mitzuwirken.

Gemessen hieran war zugunsten der Beteiligten zu 4) sowohl für die Sorgerechts- als auch für die Umgangsrechtssache jeweils die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG für jedes Kind zu bewilligen. Der Umstand, dass das AG davon Abstand genommen hat, die Umgangsrechtssache als gesondertes Verfahren gem. § 151 Nr. 2 FamFG zu betreiben, kann nicht dazu führen, die Vergütung des Verfahrensbeistandes, der für beide Angelegenheiten bestellt worden ist, auf ein Verfahren zu beschränken. Würde man dem folgen, hinge es letztlich von der Aktenführung ab, wie umfangreich die Vergütung des Verfahrensbeistandes ausfällt.

Die Gebühr nach § 158 Abs. 7 FamFG ist auch jeweils entstanden. Es genügt, dass der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. Gemessen an diesen Anforderungen ist der Anspruch der Beteiligten zu 4) auch im Umgangsrechtsverfahren bereits entstanden. Ihre Bestellung zum Verfahrensbeistand ist im Anhörungstermin auf das Umgangsrecht der Kinder erweitert worden. Im Anschluss hieran hat das AG mit den Beteiligten das Umgangsrecht erörtert und die Kinder nochmals angehört. Hierauf haben die Eltern einen gerichtlichen Vergleich zum Umgangsrecht geschlossen. Bereits aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 4) bei der gerichtlichen Erörterung zum Umgangsrecht als Verfahrensbeistand einbezogen war, folgt, dass sie im Kindesinteresse tätig geworden ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2012 10:59
Quelle: BGH online

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