Otto Schmidt Verlag

FG Berlin-Brandenburg 15.8.2012, 7 K 7030/11

Aufwendungen für Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Die Kosten einer Eheschließung können auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie aus dem Grunde besonders hoch sind, dass einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist. Derartige Aufwendungen entstehen in aller Regel nicht zwangsläufig, weil der Steuerpflichtige nicht gezwungen ist, seinen ausländischen Partner zu heiraten.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht Aufwendungen für eine Hochzeit mit einem kanadischen Staatsbürger als außergewöhnliche Belastungen geltend. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei u.a. besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an. Darüber hinaus übernahm die Klägerin auch die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die Eheschließung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Eheschließungskosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG angesehen.

Außergewöhnliche Belastungen liegen gem. § 33 Abs. 1 EStG vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands. Zwangsläufig i.S.v. § 33 Abs. 2 EStG erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Die streitigen Aufwendungen der Klägerin sind zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung - auch mit einem ausländischen Staatsbürger - ein häufig vorkommender Vorfall ist. Zum anderen sind die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen war, ihren Partner zu heiraten. Ungeachtet dessen, dass die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und förderungswürdige Institution ist und die Klägerin in ihrem speziellen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, gibt es keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.10.2012 15:30
Quelle: FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 11 vom 2.10.2012

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