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Zwangsvollstreckung - Gesetz zur Reform der Sachaufklärung tritt am 1.1.2013 in Kraft

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2258) treten zum 1.1.2013 weitreichende Änderungen für die Beitreibung von offenen Forderungen in Kraft. Die MDR (Zeitschrift für die Zivilrechtspraxis) hat in ihren aktuellen Ausgaben in zwei Beiträgen relevante Eckpunkte der Reform aufgegriffen:

In seiner Gesetzesbegründung führt der Gesetzgeber ausdrücklich an, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung herbeiführen soll. Dementsprechend kann der Auftrag zur gütlichen Erledigung durch den Gläubiger künftig auch isoliert erteilt werden (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO n.F.). RA Günther R. Neugebauer behandelt in MDR 23/2012 (das Heft erscheint am 30.11.2012) die praxisrelevanten Aspekte der gütlichen Erledigung durch den Gerichtsvollzieher.

Außerdem ermöglicht die Reform dem Gläubiger sich in Zukunft gleich zu Beginn der Zwangsvollstreckung entsprechende Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu verschaffen (§§ 802 c ff. ZPO n.F.). In MDR 24/2012 (das Heft erscheint am 21.12.2012) erläutert RA Günther R. Neugebauer die Voraussetzungen zur Auskunftspflicht des Schuldners über sein Vermögen.

Linkhinweis:

Weitere Informationen zur MDR erhalten Sie unter http://www.mdr.ovs.de/.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.11.2012 13:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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