Otto Schmidt Verlag

BGH 12.9.2012, XII ZB 225/12

Ehezeitanteilsberechnung: Bei der Soldatenversorgung gilt weiterhin die besondere Altersgrenze von 55 Lebensjahren

Bei der Soldatenversorgung wird die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG bei Vollendung des 55. Lebensjahres bemessen. Eine vom Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74 a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten 1999 geheiratet und sich 2011 rechtskräftig scheiden lassen. Der Ehemann ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Das AG hat den Versorgungsausgleich im Verbund geregelt. Der Berechnung des Ehezeitanteils der von dem Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung hat es eine Gesamtzeit zugrunde gelegt, die nach der besonderen Altersgrenze bei Vollendung des 55. Lebensjahres bemessen ist. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Ehefrau geltend, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils der Soldatenversorgung die für den Ehemann geltende allgemeine Altersgrenze bei Vollendung des 62. Lebensjahres maßgeblich sein müsse.

Das OLG wies die Beschwerde zurück. Auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Der hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lag nicht vor.

Das OLG hatte die Rechtsbeschwerde zwar im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtsfrage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen nach dem Inkrafttreten des DNeuG vom 5.2.2009 bei der Bemessung der Gesamtzeit einer Soldatenversorgung weiterhin auf die besonderen Altersgrenzen abzustellen sei. Diese Rechtsfrage hat der Senat allerdings zwischenzeitlich entschieden, und eine vom Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74 a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat.

Die Rechtsbeschwerde hätte aber auch sonst keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25.1.2012 in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur erkannt, dass auch der durch das DNeuG eingefügte § 45 Abs. 4 SG, wonach das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab dem Jahre 2024 mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1.1.2007 zu liegen habe, derzeit keine andere Beurteilung gebietet.

Es sind derzeit auch über Absichtserklärungen hinaus keine Erlasslage und keine geänderte Verwaltungspraxis ersichtlich, die eine verlässliche Prognose dahingehend rechtfertigen könnten, der Ehemann könne wie bislang die meisten Berufssoldaten beim Überschreiten der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze - anders als nach der bisherigen Übung - nicht mehr mit einer Zurruhesetzung rechnen. Somit hatte das OLG zu Recht der Ehezeitanteilsberechnung nach §§ 5 Abs. 5, 44 Abs. 1 VersAusglG die für den Ehemann als Berufsunteroffizier maßgebliche besondere Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahres zugrunde gelegt.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.11.2012 11:16
Quelle: BGH online

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