Otto Schmidt Verlag

Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012

Das BMJ hat am 11.12.2012 die zweite Bekanntmachung zu § 115 ZPO vom 29.11.2012 veröffentlicht.

Nach § 115 Abs. 1 S. 5 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.12.2005 wird aufgrund der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21.11.2012 bekannt gemacht:

Die ab dem 1.4.2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 197 €,

2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO), 432 €,

3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1, S. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):

  • a) Erwachsene 345 €,
  • b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 326 €,
  • c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 286 €,
  • d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 252 €.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.12.2012 13:52
Quelle: BGBl. Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57 S. 2462

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