Otto Schmidt Verlag

BGH 31.10.2012, XII ZB 588/11

Zur Beschwerdeberechtigung eines Versorgungsträgers

Nach ständiger Rechtsprechung wird auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender betrieblicher oder privater Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner waren von 2000 bis 2008 verheiratet. Das Familiengericht hatte das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt und nach dem 1.9.2009 wieder aufgenommen. Während der Ehezeit erwarb der Ehemann u.a. eine betriebliche Altersversorgung bei der Robert Bosch GmbH mit einem Kapitalwert von rund 3.698 €. Bezüglich dieses Anrechts ordnete das Familiengericht an, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Bosch Pensionsfonds AG zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 924 € übertragen werde.

Hiergegen legte die Bosch Pensionsfonds AG Beschwerde ein und machte geltend, dass nicht sie, sondern die Robert Bosch GmbH Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts sei. Außerdem betrage der Ausgleichswert nicht 924 €, sondern 1.849,21 €. Zudem sei das Anrecht nicht intern, sondern extern zu teilen. Das OLG gab der Beschwerde statt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG hatte zu Recht die externe Teilung des Anrechts angeordnet.

Das Gericht durfte den Ausgleich des unter der Bezeichnung "BVP Firmenbeiträge" erworbenen Anrechts zu Lasten des Ehemannes abändern und eine Zahlungspflicht der Robert Bosch GmbH begründen. Nach ständiger Rechtsprechung wird auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender betrieblicher oder privater Versorgungsträger durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt.

Zutreffend ist das OLG davon ausgegangen, dass die vom Ehemann in Gestalt der "BVP Firmenbeiträge" erworbene betriebliche Altersversorgung dem Versorgungsausgleich unterfällt, obgleich sie in der Leistungsphase nicht auf eine Rentenzahlung, sondern auf eine Kapitalleistung gerichtet ist. Nach § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht i.S.d. Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

Mit seiner Entscheidung, den geringen Ausgleichswert aus der Versorgung "BVP Firmenbeiträge" auszugleichen, hatte das OLG auch das ihm durch § 18 Abs. 2 VersAusglG eingeräumte tatrichterliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat seine Ermessenserwägungen letztlich tragend darauf gestützt, dass die - bei der externen Teilung von vornherein nur in geringerem Maße vorliegenden - Belange der Verwaltungseffizienz hinter dem als förderungswürdig zu erachtenden Interesse der Ehefrau an der Erlangung des - wenn auch nur geringwertigen - Anrechts zurücktreten. Das entspricht der Senatsrechtsprechung (Beschl. v. 30.11.2011, Az.: XII ZB 79/11), wonach die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleichs wegen Geringwertigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu rechtfertigen vermag. Auch wird durch die angeordnete Teilung kein unwirtschaftliches Kleinstanrecht begründet.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.12.2012 14:12
Quelle: BGH online

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