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Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU erleichtert - Ehegattenunterhalt nachjustiert

Der Bundestag hat am 13.12.2012 Neuregelungen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU beschlossen. Die Neuregelungen zum internationalen Unterhaltsverfahrensrecht erleichtern die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Ausland; eine weitere Regelung betrifft den nachehelichen Unterhalt.

Das Haager Übereinkommen vom 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts ist aufgrund der Genehmigung durch den Rat der EU für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich. Das nunmehr verabschiedete Gesetz enthält die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG). Mit diesem Gesetz ist bereits die EG-Unterhaltsverordnung durchgeführt worden.

Im Bereich der EU hat die EG-Unterhaltsverordnung Vorrang, die seit ihrem Wirksamwerden am 18.6.2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland wesentlich erleichtert. Das Übereinkommen und das jetzt verabschiedete Gesetz haben daher vor allem außerhalb der EU Relevanz. Das vorliegende Gesetz enthält technische Anpassungen des AUG an das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens. So wird das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt. Gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner nicht dagegen vorgeht. Mit der Gesetzesänderung zum nachehelichen Unterhalt wird klargestellt, inwieweit solche Ansprüche der Höhe nach oder zeitlich zu beschränken sind.

Mit dem neu geschaffenen § 1578b BGB hat die Unterhaltsrechtsreform von 2008 eine Billigkeitsregelung eingefügt, die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen ermöglicht. Insbes. im Hinblick auf die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen nach Scheidung sog. Altehen geriet die Vorschrift in die Diskussion. Solche Ehen, die lange vor der Reform von 2008 geschlossen wurden, sind oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauenehe geprägt. Im Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts und damit auf eine lebenslange Absicherung haben Frauen oft in eine Aufgabenteilung eingewilligt, die ihnen die Führung des Haushalts und meist auch die Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder zuweist, während der Ehemann das Erwerbseinkommen beisteuert und seine berufliche Karriere fördert.

Nach Scheidung einer solchen Ehe steht die Frau oft ohne reale Aussicht auf ein angemessenes Erwerbseinkommen da. Dennoch haben die Instanzgerichte nach Inkrafttreten der Reform auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung beizumessen. Das wird vielfach als ungerecht empfunden. Es ist der Eindruck entstanden, dass beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unterhaltsansprüche oftmals "automatisch" befristet werden, ohne dass die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbes. die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabwägung Beachtung finden.

Eine solche "automatische" Beschränkung entsprach nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2008. Auch der BGH hat mit seiner Rechtsprechung inzwischen verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit Blick auf die insbes. bei Ehen von langer Dauer gebotene nacheheliche Solidarität unbillig erschiene. Diese Linie verfolgen - soweit ersichtlich - jetzt auch die Instanzgerichte. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr die Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB aufgenommen.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.12.2012 14:41
Quelle: BMJ PM vom 14.12.2012

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