Otto Schmidt Verlag

BFH 17.10.2012, VIII R 57/09

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

Betreuer üben eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB sind nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG steuerfrei.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob vom Kläger und bezogene Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungen in den Streitjahren 2001 bis 2004 der Einkommensteuer unterliegen.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus einer hiervon unabhängigen selbständigen Tätigkeit als Aufsichtsrat sowie aus Kapitalvermögen. Daneben wurde der Kläger vom Amtsgericht in bis zu 42 Fällen als Betreuer bestellt und bezog dafür Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person.

Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG komme nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigungen nicht ausdrücklich als solche im Haushaltsplan ausgewiesen worden seien.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die streitigen Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer sind nach § 3 EStG steuerfrei.

Es handelt sich zwar um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese sind aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 dem Betrag nach begrenzt nach § 3 Nr. 26b EStG und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.

Bei den Entschädigungen handelt es sich nicht um eine Vergütung - die der Kläger i.Ü. ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte - sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung. Diese soll die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten.

Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz (§ 1835a BGB) reicht für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift, noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.01.2013 12:18
Quelle: BFH PM Nr. 1 vom 2.1.2013

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