Otto Schmidt Verlag

Ärztliche Zwangsmaßnahmen

Mit dem Gesetzentwurf zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Drs. 17/11513; zurzeit im Rechtsausschuss) wollen die Fraktionen CDU/CSU und FDP eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt, schaffen. Die Regelung soll ausschließlich für psychisch beeinträchtigte Menschen und nur in Einzelfällen gelten.

Bis vor Kurzem wurde die gesetzliche Regelung nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung in § 1906 BGB gesehen. Demnach durften Betroffene im Rahmen einer Unterbringung und unter engen Voraussetzungen auch gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden. Allerdings hat der BGH in zwei Entscheidungen im Juni 2012 (XII ZB 99/12 u. 130/12, Volltexte in MDR-online auf www.mdr.ovs.de) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, da es an einer verfassungskonformen Regelung fehle. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun eine hinreichend bestimmte Regelung geschaffen werden.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.01.2013 13:48
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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