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Bundestag beschließt Reform der elterlichen Sorge

Der Bundestag hat am 31.1.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge verabschiedet. Die Neuregelung des Sorgerechts soll unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder erleichtern.

Mit der Geburt des Kindes hat zunächst die Mutter die alleinige Sorge. Der Vater kann aber beantragen, die gemeinsame Sorge mit der Mutter auszuüben. Darüber hinaus kann bei Gericht er beantragen, ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind zu übertragen, wenn er der Meinung ist, dass dies aus seinem Blickwinkel am besten ist. Die Mutter hat dann wiederum Gelegenheit zu sagen, wie sie zu einem solchen Antrag steht. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

Die Neuregelung will die gemeinsame Sorge immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

  • Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, so kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Hält er diesen Weg nicht für erfolgversprechend, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
  • Im gerichtlichen Verfahren hat die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. So soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
  • Das Familiengericht soll in einem beschleunigten/vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, entscheiden, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Das Gericht hat die Möglichkeit, in besonders gelagerten Ausnahmefällen das normale Verfahren zu wählen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der Richter am Vortrag der Mutter erkennt, dass deren sprachliches Ausdrucksvermögen stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
  • Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJ finden Sie die ausführliche PM mit weiterführenden Links hier.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.02.2013 14:09
Quelle: BMJ PM vom 31.1.2013

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