Otto Schmidt Verlag

OLG Frankfurt a.M. 14.1.2013, 2 UF 333/12

Versorgungsausgleich: Zum Nichtausgleich wegen Geringfügigkeit

Bei der Prüfung, ob ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist, ist der Ausgleichswert i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch zum Abgleich mit dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG zugrunde zu legen, ohne dass zuvor die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG in Abzug gebracht werden. Die nicht unbedeutende Frage, ob die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bei dem für § 18 Abs. 3 VersAusglG zu bestimmenden Wert vorab abzuziehen sind, wird bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht, bzw. nicht einheitlich beantwortet.

Der Sachverhalt:
Das AG hat im August 2012 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Dabei glich es im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG die jeweiligen Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Den Ausgleich eines Anrechtes des Antragsgegners im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung schloss das AG allerdings nach § 18 Abs. 2 VersAusglG aus. Danach hatte der Antragsgegner im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein ausgleichspflichtiges Anrecht bezogen auf die Ehezeit mit einem Kapitalwert von 6.327 € erworben, was einem Ausgleichswert von 3.163 € entsprach, der jedoch um die Hälfte der Teilungskosten von 3 % des Ehezeitanteiles auf 3.068 € zu vermindern war, da der Versorgungsträger ausdrücklich die interne Teilung wünschte.

Das AG begründete den Ausschluss des Ausgleichs damit, dass der auszugleichende Wert nach Abzug der Teilungskosten mit 3.068 € unter dem Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150 € (nämlich 120 % der Bezugsgröße des § 18 SGB IV von 2.625 € für 2012) lag. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde änderte das OLG den Beschluss im Ausspruch über den Versorgungsausgleich. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da es zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Entscheidung der Frage bedarf, ob die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG bei dem für § 18 Abs. 3 VersAusglG zu bestimmenden Wert vorab abzuziehen sind. Diese nicht unbedeutende Frage wird bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht, bzw. nicht einheitlich beantwortet.

Die Gründe:
Bei der Prüfung, ob ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen ist, ist der Ausgleichswert i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch zum Abgleich mit dem Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG zugrunde zu legen, ohne dass zuvor die Teilungskosten nach § 13 VersAusglG in Abzug gebracht werden.

Während sich in der Rechtsprechung wohl bisher allein das AG Biedenkopf (Beschl. v. 6.12.2011, Az. 30 F 763/ 10 S), um dessen Entscheidung es auch hier geht, für einen Vorababzug der Teilungskosten ausgesprochen hat, ist dieses Problem bisher überwiegend nicht behandelt worden. Soweit ersichtlich hat bisher allein Wick (FuR 2012, 230,233) einen Vorabzug der Teilungskosten bei der Prüfung nach § 18 Abs. 3 VersAusglG ausdrücklich abgelehnt. Und dieser Auffassung folgt auch der Senat.

Denn wenn das Gesetz in § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG eine Legaldefinition des Begriffes "Ausgleichswert" vornimmt und diesen Begriff den übrigen Regelungen vorangestellt als die "Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils" festlegt, muss dieser Begriffsinhalt notwendig auch für den identisch in § 18 Abs. 3 VersAusglG verwendeten Begriff gelten, was eindeutig einem Vorabzug der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG entgegensteht. Es ist methodisch und rechtsstaatlich unzulässig, diesem Begriff in der Vorschrift des § 18 Abs.3 VersAusglG einen anderen Inhalt zu geben und den vom Gesetzgeber verwandten Begriff "Ausgleichswert" in "tatsächlich auszugleichenden Wert" als Endergebnis des Abzugs nach § 13 VersAusglG "umzudeuten".

Auch ein Verweis auf die ratio legis des § 18 VersAusglG vermag eine Auslegung gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut nicht zu rechtfertigen. Umgekehrt spricht eher gegen einen Abzug der Kosten, dass anderenfalls der Versorgungsträger mit seiner Wahl der internen Teilung, d.h. einer bewussten Entscheidung gegen die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, über die Teilungskosten, die nach § 13 VersAusglG nur bei der internen Teilung anfallen, über den Ausgleich des Anrechtes entscheiden kann oder genauer über die Teilungskosten die Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs.3 VersAusglG für einen Nichtausgleich verändern kann. Danach unterlag das Anrecht des Antragsgegners hier nicht dem Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG und war daher nach § 10 VersAusglG zugunsten der Antragstellerin nach hälftigem Abzug der Teilungskosten auszugleichen.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.02.2013 16:30
Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank

zurück zur vorherigen Seite