Otto Schmidt Verlag

BGH 16.1.2013, XII ZR 141/10

Zur Verfügung über das Vermögen eines Ehegatten im Ganzen

Für die Beurteilung, ob eine Verfügung (hier: ein Grundstück) im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der um valutierende Belastungen verringerte Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit Oktober 1999 mit der Mutter der Beklagten (im Folgenden: Ehefrau) verheiratet. Für die Ehefrau ist es die dritte Ehe. Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Beklagte entstammt wie ihr Bruder der ersten Ehe der Ehefrau. Diese war Alleineigentümerin eines Hausgrundstücks. Im Frühjahr 1999 hatte sie das hälftige Miteigentum an ihren Sohn, den Bruder der Beklagten, veräußert. Den ihr noch verbliebenen Miteigentumsanteil sowie weitere Grundstücke übertrug sie mit notariellem Vertrag im April 2002 auf die Beklagte und deren Bruder zu gleichen Teilen. Im Vertrag versicherte die Ehefrau, dass die Übertragung keine Verfügung i.S.v. § 1365 BGB darstelle, so dass eine Ehegattenzustimmung nicht veranlasst sei.

Die Beklagte und ihr Bruder räumten der Ehefrau an dem Hausgrundstück bezogen auf die Räume einer Untergeschosswohnung ein dingliches Wohnungsrecht ein.
Der Kläger, der der Veräußerung gegenüber dem Notariat bereits im Mai 2002 widersprochen hatte, berief sich auf die Unwirksamkeit der Übertragungen wegen Verfügung über das Vermögen im Ganzen nach § 1365 BGB. Im Jahr 2006 forderte die Ehefrau die Beklagte und deren Bruder auf, der Grundbuchberichtigung wegen Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung zuzustimmen. Der Bruder willigte ein. Die Beklagte lehnte dies ab.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger konnte sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Eigentumsübertragung nach §§ 1365 Abs. 1 S. 2, 1366 Abs. 4, 1368 BGB berufen.

Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte bei kleineren Vermögen mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt. Dies war hier der Fall. Allerdings ist die Frage, ob bei der Veräußerung eines Grundstücks ein dem Veräußerer im Zuge der Eigentumsübertragung eingeräumtes Wohnungsrecht als diesem verbliebener Vermögenswert zu berücksichtigen ist und eine Verfügung über das gesamte Vermögen ausschließen kann, umstritten. Der Senat bejaht sie, denn für die Beurteilung, ob eine Verfügung im Wesentlichen das ganze Vermögen des Ehegatten erfasst, ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung zu betrachten. Während sich vor der Übertragung eines Grundstücks regelmäßig der um valutierende Belastungen verringerte Wert des Grundstücks im Vermögen des Ehegatten befand, besteht sein Vermögen nach der Übertragung (allein) in dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB.

Der Berücksichtigung des Wohnungsrechts steht nicht entgegen, dass dessen Bestellung eine von der Eigentumsübertragung getrennte Verfügung ist. Jedenfalls wenn die zur Eigentumsübertragung und zur Bestellung des Wohnungsrechts erforderlichen Willenserklärungen wie im vorliegenden Fall in einem einheitlichen Vertrag abgegeben werden und miteinander stehen und fallen, hat der Veräußerer den mit dem (Haus-)Grundstück verbundenen Wert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht vollständig aus der Hand gegeben. Dem veräußernden Ehegatten bleibt vielmehr ein Teil des Wertes des zuvor in seinem Eigentum stehenden Grundstücks durch das Wohnungsrecht weiterhin erhalten.

Eine einschränkende Anwendung der Vorschrift nur auf solche Vermögensgegenstände, die der Zwangsvollstreckung unterliegen, lässt sich auch aus dem Gesetzeszweck nicht begründen. Zwar dient die Regelung auch dem Ziel, den Zugewinnausgleichsanspruch zu sichern. Darin kann sich ihr Zweck allerdings nicht erschöpfen, weil § 1365 BGB auch in solchen Fällen Anwendung findet, in denen ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinnausgleich offensichtlich nicht gegeben ist. Die Vorschrift soll vielmehr auch das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens schützen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.02.2013 14:43
Quelle: BGH online

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