Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 17.1.2013, II-2 UF 53/12

Ein ehemals als Berufskraftfahrer tätiger Kindesvater schuldet Kindesunterhalt nach dem fiktiven Einkommen eines Kraftfahrers

Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind geschiedene Eltern. Sie streiten über die Unterhaltspflicht des Vaters (Antragsgegner) für ihren 14 Jahre alten Sohn und ihre 13 Jahre alte Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter (Antragstellerin) in Bottrop. Der Antragsgegner hat keinen Schulabschluss und arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer. Bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 übte er diese Tätigkeit selbständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster aus. Ende des Jahres 2011 wanderte er nach Südamerika aus.

Die Antragstellerin wies den Antragsgegner auf Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder hin und forderte ihn zur Zahlung des Mindestunterhaltes auf. Der Antragsgegner verweigerte die Zahlung u.a. unter Hinweis auf sein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen und verlangte die Einräumung von Umgangskontakten.

Das AG gab der Klage teilweise - jedenfalls hinsichtlich der Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder - statt. Das OLG bestätigte die Entscheidung insoweit.

Die Gründe:
Der Kindesvater ist verpflichtet, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 € mtl. zu zahlen.

Nach der Trennung oblag es dem Vater, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit im November 2010 war ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit kommt es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 muss er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht ausführen konnte, hat er nicht geführt.

Ebenso hat er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht hat. Zwar verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung, aber er hat Berufserfahrung als Berufskraftfahrer und muss sich deswegen das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Dies gilt auch für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes, dessen Notwendigkeit der Vater nicht dargetan hat, so dass es ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet ist, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.03.2013 10:34
Quelle: OLG Hamm PM vom 5.3.2013

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