Otto Schmidt Verlag

BGH 20.2.2013, XII ZR 8/11

Zur Begründunge einer Notzuständigkeit deutscher Gerichte (sog. Malta-Problem)

Der Begründung einer Notzuständigkeit deutscher Gerichte, weil das Recht eines EU-Mitgliedstaates, dessen Gerichte international zuständig sind, keine Ehescheidung kennt (sog. Malta-Problem), bedarf es nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta nicht mehr. Das gilt auch in Fällen, in denen der Scheidungsantrag in Deutschland zu einem Zeitpunkt rechtshängig wurde, zu dem Ehescheidungen im maltesischen Recht noch nicht vorgesehen waren.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige, der Antragsgegner besitzt die maltesische Staatsangehörigkeit. Die Parteien haben im November 1996 in Malta geheiratet und leben seitdem auch dort. Aus der Ehe ist ein noch minderjähriges Kind hervorgegangen.

Mit ihrem beim AG Schöneberg eingereichten Scheidungsantrag hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die Parteien seit Mitte 2006 getrennt lebten und sie die Ehe mit dem Antragsgegner ablehne. AG und KG haben den Scheidungsantrag wegen fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Antragstellerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Vorinstanzen waren zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt.

Zwar machte die Revision geltend, die Regelungsauslegung des Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO verstoße gegen das Diskriminierungsverbot der Art. 21 Abs. 2 Charta der Grundrechte der EU (GRCH), Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), weil gemischt-nationalen Paaren die Anrufung der Gerichte ihres Heimatstaates versagt sei und diese gegenüber Paaren mit gemeinsamer Staatsangehörigkeit benachteiligt würden. Diese Auffassung wurde auch in der Rechtslehre vertreten, allerdings ist ihr nicht zu folgen. Eine Korrektur der Vorschrift wegen Verstoßes gegen Primärrecht der EU kommt wegen des klaren Wortlauts von Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO und der inzwischen ergangenen EuGH-Rechtsprechung nicht in Betracht.

Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte konnte auch nicht auf die Restzuständigkeit nach Art. 7 Brüssel IIa-VO gestützt werden. Eine solche setzt nach Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIa-VO voraus, dass sich aus Art. 3 bis 5 Brüssel IIa-VO keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaates ergibt. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall aber nicht vor. Insbesondere konnte nicht von einer Notzuständigkeit ausgegangen werden. Denn der Begründung einer Notzuständigkeit, weil das Recht eines Mitgliedstaates der EU, dessen Gerichte international zuständig sind, keine Ehescheidung kennt (sog. Malta-Problem), bedarf es nach Einführung der Ehescheidung durch die Republik Malta nicht mehr. Das gilt auch, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland zu einem Zeitpunkt rechtshängig wurde, zu dem eine Ehescheidung im maltesischen Recht noch nicht vorgesehen war.

Allein durch die Notwendigkeit eines neuen Verfahrens in Malta erleidet die Antragstellerin schließlich auch keine unzumutbaren Nachteile. Dass dieses Verfahren alsdann der Rom III-Verordnung unterliegt, rechtfertigt die rückwirkende Anerkennung einer Notzuständigkeit ebenso wenig. Das Scheidungsverfahren wäre schließlich auch dann nach maltesischem Recht durchzuführen gewesen, wenn dieses die Scheidung gegenüber dem anderenfalls nach Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB a.F. anwendbaren deutschen Sachrecht erschwert hätte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.03.2013 13:49
Quelle: BGH online

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