Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 10.1.2013, 15 W 79/12

Zur Vollmachtserteilung des Erblassers an seinen Alleinerben

Erteilt der Erblasser eine Vollmacht, die nach seinem Tod weiter gelten soll (sog. transmortale Vollmacht), erlischt diese, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 BGB setzt nämlich voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber ist.

Der Sachverhalt:
Dem Antragsteller und Ehemann war von der im April 2011 verstorbenen Erblasserin eine notarielle Generalvollmacht erteilt worden, die auch nach ihrem Tod wirksam bleiben sollte. Nach ihrem Tode verschenkte der Ehemann ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an einen Cousin der Erblasserin und ließ es auf. Hierbei machte er von der Vollmacht Gebrauch. Dem Grundbuchamt gegenüber konnte der Ehemann lediglich die Kopie eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin vorlegen, die seine Erbeinsetzung und ein Vermächtnis zugunsten des Cousins auf das übertragene Grundstück erkennen ließ.

Unter Hinweis auf die nach der Grundbuchordnung nicht ausreichend nachgewiesene Erbenstellung lehnte das Grundbuchamt die beantragte Eigentumsumschreibung ab. Auch die hiergegen gerichtete Grundbuchbeschwerde vor dem OLG blieb erfolglos. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Antragsteller muss seine Erbenstellung den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend nachweisen, bevor er über das zum Nachlass gehörende Grundstück verfügen kann.

Der Ehemann konnte sich nicht auf die ihm vor dem Tod der Erblasserin erteilte Vollmacht berufen. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 164 BGB setzt nämlich voraus, dass der bevollmächtigte Vertreter nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber ist. Deswegen erlischt die Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt.

Zwar wird in der Rechtsprechung und Literatur auch die Gegenmeinung vertreten, wonach der Alleinerbe aufgrund der ihm erteilten Vollmacht auch nach dem Tod weiterhin legitimiert ist, rechtsgeschäftlich als Vertreter des Erblassers zu handeln. Der Senat hielt diese Auffassung allerdings nicht für überzeugend, weil für die Einführung einer solchen im Gesetz nicht vorgesehenen Fiktion kein zwingendes Bedürfnis besteht. Ein solches lässt sich insbesondere nicht aus Verkehrschutzgesichtspunkten ableiten.

Da der Ehemann eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens ebenfalls genügende, öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht vorlegen konnte, muss er dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein nachweisen.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.04.2013 13:48
Quelle: OLG Hamm PM v. 8.4.2013

zurück zur vorherigen Seite