Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 4.7.2012, 8 UF 37/12

Morgengabe nach iranischem Brauch kann vor deutschen Gerichten eingeklagt werden

Eine im Iran geschlossene notarielle Vereinbarung, wonach der Ehemann der Ehefrau eine Morgengabe von mehreren hundert Goldmünzen im Wert eines sechsstelligen Euro-Betrages schuldet, kann nicht als nur rechtlich unverbindlich dem religiösen Brauch geschuldet angesehen werden. Die Verpflichtung stellt vielmehr eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die - nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts - die Ehefrau vor leichtfertigen Verstößen durch ihren Mann schützen und finanziell absichern soll.

Der Sachverhalt:
Klägerin und Beklagter sind ein in Dortmund lebendes Ehepaar und mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Sie hatten sich im Iran kennengelernt und beschlossen dort zu heiraten. Unter Beteiligung ihrer jeweiligen Eltern schlossen sie im April 2001 vor ihrer Vermählung zunächst einen notariellen Ehevertrag ab, der den Ehemann verpflichtete, seiner Ehefrau auf Verlangen unverzüglich eine Morgengabe von 800 Bahaar-Azadi-Goldmünzen auszuhändigen. Diese Münzen haben heute einen Wert von mindestens 213.208 €. Nach der Trennung der Eheleute im Jahr 2007 verklagte die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe.

Das AG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das OLG die Entscheidung auf und gab der Klage statt. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Morgengabe i.H.v. 213.208 €.

Der Anspruch war nach deutschem Recht zu beurteilen, da die Parteien in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und mittlerweile auch deutsche Staatsangehörige sind.

Die notarielle Vereinbarung aus April 2001 begründete die Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung der Morgengabe. Diese Verpflichtung stellte eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die - nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts - die Ehefrau vor leichtfertigen Verstößen durch ihren Mann schützen und finanziell absichern sollte. Außerdem war sie als Gegengabe für die Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten anzusehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten, war die Vereinbarung nicht nur rechtlich unverbindlich dem religiösen Brauch geschuldet. Sie war auch nicht sittenwidrig, selbst wenn sie die Leistungsfähigkeit des Ehemanns überstieg. Die ihr zugrunde liegenden iranischen Wertvorstellungen waren zu respektieren. Es war zudem nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann bei der Abgabe des Morgengabeversprechens in einer Zwangslage befunden hatte. Letztlich war die vertragliche Vereinbarung auch nicht nach den Grundsätzen einer veränderten Geschäftsgrundlage anzupassen. Schließlich handelt die Ehefrau nicht treuwidrig, wenn sie heute auf der Erfüllung des Versprechens besteht.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.04.2013 14:03
Quelle: OLG Hamm PM v. 11.4.2013

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