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Bundestag - Notare und freiwillige Gerichtsbarkeit

Einstimmig hat der Bundestag am 18.4.2013 einen Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung von Art. 98a GG (Drs. 17/1468) auf Empfehlung des Rechtsausschusses abgelehnt. Damit sollte es Notaren ermöglicht werden, neben ihren Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege klassische Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übernehmen.

Der Bundestag nahm aber den Gesetzentwurf der Länderkammer zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare (Drs. 17/1469) gegen das Votum von Linksfraktion und Grünen an in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drs. 17/13136). Damit werden Notare zur Entlastung der Justiz mit verschiedenen Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit der Länder, auch die Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf Notare zu übertragen, entfällt, da die dafür notwendige Änderung des Grundgesetzes nicht zustande kam. Vorgesehen ist dagegen ein generelles Recht der Notare, Grundbuchinhalte mitzuteilen. Die Länder können bestimmen, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins notariell beurkundet werden muss und die eidesstattliche Versicherung nur vor einem Notar abzugeben ist.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.04.2013 11:03
Quelle: Bundestag

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