Otto Schmidt Verlag

BGH 8.5.2013, XII ZB 192/11

Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen nicht möglich

Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner ist Vater eines im Jahr 2007 nicht ehelich geborenen Kindes. An die Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 €.

Später verlangte das Jobcenter vom Antragsgegner - aus übergegangenem Recht der Kindesmutter - die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Antragsgegner erklärte gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens i.H.v. 12.500 € geltend machte. AG und und OLG verpflichteten den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung an das Jobcenter. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Es war seit längerer Zeit in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich auch der Sozialleistungsträger wegen der auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Unterhaltsschuldner auf das Aufrechnungsverbot berufen kann. Diese Rechtsfrage hat der BGH nun entscheiden.

Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpft zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger - anders als der Unterhaltsberechtigte - nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten.

Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.05.2013 11:01
Quelle: BGH PM Nr. 84 vom 8.5.2013

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