Otto Schmidt Verlag

OLG Düsseldorf 26.4.2013, I-3 Wx 211/12

Zur Eintragung des biologischen Vaters im deutschen Geburtenregister bei einer Leihmutterschaft in Indien

Bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Leihmutter eines in Indien geborenen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war und mit der Anerkennung der Vaterschaft durch den aus Deutschland stammenden, biologischen Kindsvater einverstanden ist, so hat das Standesamt diesen als Vater in der Geburtsurkunde einzutragen.

Der Sachverhalt:
Der biologische Vater lebt in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Um den gemeinsam mit seinem Partner gehegten Kinderwunsch zu erfüllen, ließ er in Indien eine dort von ihm erworbene Eizelle mit seinem Samen befruchten und anschließend einer indischen Staatsangehörigen einsetzen. Nach der Geburt des Kindes erkannte er die Vaterschaft an.

Dem stimmte die Frau zu, die außerdem bestätigte, das Kind ausgetragen zu haben. Sie erklärte sich mit dessen Adoption durch den Lebenspartner des biologischen Vaters sowie mit der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts durch beide Lebenspartner einverstanden. Nachdem der Vater in Indien einen deutschen Pass für das Kind erhalten hatte, reiste er zurück nach Deutschland und beantragte die Eintragung der Geburt.

Das Standesamt sah sich an der Eintragung gehindert. Es bezweifelte, dass die als Leihmutter auftretende Frau das Kind tatsächlich zur Welt gebracht habe und dass sie ledig sei. In der Regel fungierten nämlich verheiratete Frauen, die bereits eigene Kinder zur Welt gebracht haben, als Leihmütter. Bei einer verheirateten Leihmutter jedoch könne der biologische Vater nach deutschem Recht die Vaterschaft nicht anerkennen, weil hiernach stets der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes gelte. Überdies könne die hierzulande verbotene Leihmutterschaft nicht nachträglich durch einen Eintrag im Geburtenregister legalisiert werden.

Das AG wies das im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG an sich gerichtete Gesuch des Beteiligten zu 2) auf Entscheidung zurück. Das OLG wies die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Durch eine entsprechende Urkunde der indischen Behörden sowie die eidesstattliche Versicherung der Frau ist hinreichend nachgewiesen, dass diese das Kind tatsächlich geboren hat. Daher gilt sie nach deutschem Recht als dessen Mutter. Auch der Umstand, dass die Frau unverheiratet war, ist durch ein Attest indischer Behörden und eine Erklärung ihres Bruders belegt. Somit hat zudem der biologische Vater die Vaterschaft wirksam anerkennen können.

Für die Entscheidung kam es weder auf das in Deutschland geltende Embryonenschutzgesetz an, das jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften verbietet, noch auf das im hiesigen Adoptionsvermittlungsgesetz enthaltene Verbot der Vermittlung von Leihmüttern.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 23.05.2013 14:45
Quelle: OLG Düsseldorf PM vom 23.5.2013

zurück zur vorherigen Seite