Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 7.5.2013, 3 UF 267/12

Iranische Ehefrau wird nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des "Talaq" geschieden

Eine Ehefrau kann nach iranischem Recht mit dem Ausspruch des "Talaq" (sinngemäß: "Ich verstoße Dich." / "Ich will geschieden werden.") geschieden werden. Voraussetzung dafür ist, dass die iranischen Eheleute dies in der Heiratsurkunde vereinbart haben.

Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner (31 Jahre alt, iranischer Staatsbürger) wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts -, durch den seine Ehe mit der Antragstellerin (23 Jahre alt, gebürtige Iranerin und eingebürgerte Deutsche) geschieden und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden ist.

Die Parteien hatten im Jahre 2009 in Karadj/Iran nach islamischem Recht geheiratet. Die von ihren Familien ausgehandelte und von den Eheleuten vereinbarte Heiratsurkunde enthält eine "Vollmacht" zugunsten der Ehefrau, nach welcher sie die Scheidung beantragen kann, sowie verschiedene Bedingungen für einen von ihr gestellten Scheidungsantrag.

Aus der Ehe ging eine im Jahre 2010 geborene Tochter hervor. Seit April 2011 lebte die Familie in Essen. Mitte Oktober 2011 trennten sich die Eheleute, im Juni 2012 beantragte die Ehefrau die Scheidung.

Das AG sprach die Scheidung aus. Die Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Scheidungsantrag ist nach materiellem iranischem Scheidungsrecht zu beurteilen, weil die Eheleute dieses Recht bei ihrer Heirat vereinbart haben. Nach der Heiratsurkunde ist auch die Ehefrau zum Ausspruch des "Talaq" (sinngemäß: "Ich verstoße Dich." / "Ich will geschieden werden.") berechtigt. Hiervon hat die Ehefrau durch ihren Scheidungsantrag und durch ihre vor den Familiengerichten abgegebenen Erklärungen, mit denen sie die Scheidung begehrt hat, Gebrauch gemacht.

Zudem liegen auch die in der Scheidungsurkunde vereinbarten Scheidungsgründe vor. So hat der Ehemann seiner Frau während des Zusammenlebens mindestens sechs Monate lang keinen Unterhalt gezahlt. Seiner Ehefrau ist außerdem das weitere Eheleben nicht zuzumuten, weil sich der Mann ihr gegenüber schlecht benommen und schlecht verhalten hat. Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechtfertigen den Schluss, dass der Ehemann seine Frau eifersüchtig überwacht, bedroht und beleidigt hat.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.06.2013 16:31
Quelle: OLG Hamm PM vom 3.6.2013

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