Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 10.4.2013, 8 UF 200/12

Gemeinsame Verpflichtungen aus einem Altenteilvertrag bleiben nach einer Scheidung bestehen

Begründen Eheleute in einen Altenteilvertrag mit den Eltern des Ehemannes gemeinsame Verpflichtungen, bleiben diese auch nach der Scheidung bestehen, wenn die Eheleute keine andere Regelung vereinbaren. Die Scheidung lässt in solchen Fällen in der Regel nicht die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages entfallen, wenn die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks bleiben.

Der Sachverhalt:
Die seinerzeit 27 und 25 Jahre alten beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahr 1987 von den seinerzeit 58 und 55 Jahre alten Eltern des Ehemanns im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen erhalten. Dabei hatten sie den Eltern mit einem Altenteilvertrag ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung eingeräumt und sich verpflichtet, die Eltern zu pflegen und ihre Beerdigungs- und Grabpflegkosten zu tragen.

Nach der Trennung im Jahr 2002 übernahm der Ehemann gegen Zahlung von 50.000 € den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Hausgrundstück. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag trafen die im Jahr 2004 geschiedenen Eheleute nicht. Im Jahr 2010 zahlte der Ehemann 5.000 € für die Beerdigung seines im Jahr zuvor verstorbenen Vaters. Von seiner geschiedenen Frau verlangte er die hälftigen Beerdigungskosten und begehrte die Feststellung, dass sie auch die hälftigen Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter zu übernehmen habe. Die Ehefrau war hingegen der Ansicht, dass im Verhältnis der geschiedenen Eheleute untereinander allein der Ehemann die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag zu erfüllen habe.

Das AG wies die Anträge zurück. Auf die Beschwerde des Ehemanns und Antragstellers hob das OLG die Entscheidung auf und gab den Anträgen statt. Der Beschluss ist rechtkräftig.

Die Gründe:
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin eine Forderung aus § 426 Abs. 1 BGB sowie § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 3 des Vertrages aus dem Jahr 1987, die sich auf Zahlung der hälftigen Kosten der Beerdigung seines Vaters richtet. Aus den genannten Vorschriften ist die Antragsgegnerin auch gesamtschuldnerisch zur Pflege der Mutter des Antragstellers, zur Tragung ihrer Beerdigungskosten und zur Tragung der Grabpflegekosten beider Elternteile, jeweils soweit diese Kosten nicht durch Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter gedeckt sind, sowie im Innenverhältnis zum Antragsteller diesbezüglich zur hälftigen Übernahme und Freistellung des Antragstellers verpflichtet.

Die Eheleute hatten sich im Altenteilvertrag gemeinschaftlich verpflichtet. Die Scheidung hat die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages nicht entfallen lassen, da die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben sind. Im Rahmen ihrer Scheidung haben die Eheleute nicht geregelt, wer von ihnen die durch den Altenteilvertrag begründeten Verpflichtungen zur Pflege sowie Tragung der Beerdigungs- und Grabpflegekosten übernehmen soll. Damit blieb es bei der durch den Altenteilvertrag begründeten, gemeinschaftlichen und in ihrem Innenverhältnis hälftigen Verpflichtung beider Eheleute.

Die Tatsache, dass der Ehemann das Hausgrundstück alleine erworben hatte, änderte an der gemeinschaftlichen Verpflichtung nichts. Die Übertragung erfolgte erst im Rahmen der Scheidung und die Eheleute haben hierbei über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag keine Vereinbarung getroffen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.06.2013 14:40
Quelle: OLG Hamm PM v. 20.6.2013

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