Otto Schmidt Verlag

BGH 24.4.2013, XII ZR 159/12

Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag endet nicht mit Auszug

Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung endet nicht ohne weiteres schon mit der Trennung oder mit dem Auszug des mitverpflichteten Ehegatten aus der Ehewohnung. Dies gilt auch für die nach Trennung oder Auszug verbrauchte Energie.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin schloss im Oktober 2008 mit dem Ehemann der Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von Strom an die in der damaligen Ehewohnung gelegene Entnahmestelle. Beim Vertragsschluss bestand eine Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann. Die beiden trennten sich im November 2009, und zwar zunächst innerhalb der Wohnung. Im Mai 2010 zog die Beklagte aus der Wohnung aus.

Die Klägerin kündigte den Stromlieferungsvertrag im September 2010 wegen Zahlungsrückstands und stellte anschließend eine Rechnung über ihre bis zur Kündigung erbrachten Stromlieferungen. Die Parteien streiten soweit für das Revisionsverfahren von Interesse noch darüber, ob die Beklagte auch für den Teil der i.Ü. unstreitigen Rechnung der Klägerin i.H.v. rd. 400 € haftet, der den Zeitraum nach ihrem Auszug aus der vormaligen Ehewohnung im Mai 2010 bis zur Vertragsbeendigung im September 2010 betrifft.

Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH insofern keinen Erfolg, als der BGH der Beklagten keine Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gewährte.

Die Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Entscheidungserheblich könnte vorliegend allenfalls die Rechtsfrage sein, ob die nach § 1357 Abs. 1 BGB wirksam begründete Mitverpflichtung eines Ehegatten aus einem von dem anderen Ehegatten vor der Trennung abgeschlossenen Energielieferungsvertrag für die Ehewohnung ohne weiteres bereits mit der Trennung oder mit dem Auszug aus der Ehewohnung endet. Dies wird in der Rechtsprechung und in der Literatur einhellig und zutreffend verneint. Eine solche Enthaftung des mitverpflichteten Ehegatten lässt sich insbes. nicht aus § 1357 Abs. 3 BGB herleiten.

Unmittelbar ist diese Vorschrift hier nicht anwendbar, weil sie für den Fall des Getrenntlebens nur die Wirkungen des § 1357 Abs. 1 BGB und damit die Mithaftung des nicht vertragschließenden Ehegatten bei Abschluss eines neuen Bedarfsdeckungsgeschäftes in der Trennungszeit ausschließt. So liegt der Fall hier nicht, weil es sich bei einem Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom um einen Dauerlieferungsvertrag und damit um ein echtes Dauerschuldverhältnis handelt und es für die Begründung der hieraus resultierenden Forderungen auf den Abschluss des Dauerschuldvertrags und nicht auf die daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten ankommt. Eine Regelung zur Enthaftung eines Ehegatten von einer während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft wirksam begründeten Mitverpflichtung lässt sich § 1357 Abs. 3 BGB dagegen nicht entnehmen.

Auch eine entsprechende Anwendung von § 1357 Abs. 3 BGB auf die Enthaftung des getrennt lebenden Ehegatten in den Fällen eines Dauerschuldverhältnisses kommt nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke in Bezug auf den Fortbestand der Mithaftung des zwischenzeitlich getrennt lebenden Ehegatten für die nach der Trennung aus einem Dauerschuldverhältnis hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an. Diese bestehen vorliegend nicht, weil das Berufungsurteil in der Sache richtig sein dürfte.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.06.2013 16:35
Quelle: BGH online

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