Otto Schmidt Verlag

BGH 5.6.2013, XII ZB 635/12

Im Abänderungsverfahren ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten anzuwenden

Im Abänderungsverfahren ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten gem. § 31 VersAusglG anzuwenden. § 51 VersAusglG eröffnet eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen sind und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar ist.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin war im September 1990 nach 16-jähriger Ehe rechtskräftig von ihrem Ehemann geschieden worden. Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, außerdem Anrechte auf Zusatzversorgung, der Ehemann bei der VBL und die Ehefrau in einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Das Familiengericht regelte den Versorgungsausgleich dahingehend, dass zugunsten der Ehefrau Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 239,50 DM im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) und weiteren 14,68 DM im Wege des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) übertragen bzw. begründet wurden, jeweils bezogen auf den 31.8.1990 als Ehezeitende.

Der Ehemann verstarb im Juni 1997. Alleinerbin war seine Tochter, die Antragsgegnerin. Die Ehefrau begehrte die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, da der Ehezeitanteil aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns gegenüber den Wertverhältnissen bei der Scheidung deutlich angewachsen sei. Das Familiengericht und das KG änderten die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich u.a. unter Anwendung des § 31 VersAusglG ab. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund, mit der diese die Anwendung des § 31 VersAusglG gerügt hatte, wies das KG zurück. Und auch die Rechtsbeschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG lagen hier vor.

Die Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Danach wären vorbehaltlich eines Ausschlusses wegen Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG das von der Ehefrau bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht extern, die übrigen Anrechte intern zu teilen. Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, die Erben hingegen kein Recht auf Wertausgleich haben.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die nach früherem Recht getroffene Entscheidung aufgrund der Regelung des § 51 VersAusglG abgeändert wird. Der Senat teilt allerdings die überwiegende Literaturauffassung, wonach § 51 VersAusglG eine "Totalrevision" mit der Folge eröffnet, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen sind und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar ist. Das KG hatte zu Recht hervorgehoben, dass § 51 Abs. 1 VersAusglG anders als bei der isolierten Abänderung eines bereits nach neuem Recht geteilten Anrechts gem. §§ 225, 226 FamFG nicht nur die Abänderung desjenigen Anrechts vorsieht, dessen Wertänderung die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 VersAusglG eröffnet, sondern eine Totalrevision sämtlicher "in den Ausgleich einbezogenen Anrechte".

Das schließt auch diejenigen in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte ein, die in der Zwischenzeit keine erhebliche Wertänderung erfahren haben. Außer Betracht bleiben lediglich solche Anrechte, deren Einbeziehung erst das neue Recht ermöglicht, wie etwa Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die im Scheidungsverfahren bereits über den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen waren. Dass durch die Totalrevision in Rechtspositionen der Ehegatten eingegriffen wird, die bereits durch die Erstentscheidung rechtskräftig begründet waren, ist dem Abänderungsverfahren immanent und im Rahmen der vom Gesetzgeber beabsichtigten vollständigen Umstellung auf die Halbteilung im neuen System des Versorgungsausgleichs auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.07.2013 11:57
Quelle: BGH online

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