Otto Schmidt Verlag

BFH 25.4.2013, V R 7/11

Umsatzsteuer: Leistungen von Berufsbetreuern sind steuerfrei

Gerichtlich bestellte Berufsbetreuer unterliegen mit ihren Leistungen nicht der Umsatzsteuer. Sie handeln als anerkannte Einrichtung i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1g MwStSystRL und können sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin war vom Vormundschaftsgericht zur Betreuerin bestellt worden. Grundsätzlich wird die Betreuung ehrenamtlich erbracht; nur ausnahmsweise wird sie entgeltlich ausgeführt, wenn das Gericht bei der Bestellung ausspricht, dass sie berufsmäßig geführt wird. Das war hier der Fall. Nach nationalem Recht unterliegen die von sog. Berufsbetreuern erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer.

Die Klägerin behandelte die nach § 1896 BGB erbrachten Betreuungsleistungen zunächst als umsatzsteuerpflichtig, beantragte aber später, gem. § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2005 bis 2008 dahingehend zu ändern, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Klägerin hielt dagegen, ihre Leistungen seien nach dem vorrangig zu beachtenden Recht der EU umsatzsteuerfrei.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dort ist die Rechtssache C-174/11 (Zimmermann) mit Urteil vom 15.11.2012 entschieden worden. Daraufhin hat der BFH das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Entgegen dem Urteil des FG können die Leistungen der Klägerin nach Art. 13 Teil A Abs. 1g der Richtlinie 77/388/EWG, ab 2007 Art. 132 Abs. 1g der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL) steuerfrei sein.

Die Klägerin erbrachte zum einen durch ihre Betreuungstätigkeit Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden waren. Für solche Leistungen sieht das EU-Recht die Steuerfreiheit vor. Zum anderen konnte im vorliegenden Fall auch die für die Steuerfreiheit zusätzlich erforderliche Anerkennung als steuerfreier Leistungserbringer (sog "anerkannte Einrichtung") angenommen werden. Sie ergab sich aus der gerichtlichen Bestellung für die Tätigkeit, aus dem an der Leistung bestehenden Gemeinwohlinteresse sowie daraus, dass gleichartige Leistungen, die durch Betreuungsvereine und sog. Vereinsbetreuer erbracht werden, gleichfalls steuerfrei sind.

Beruft sich der Steuerpflichtige - wie hier - auf das für ihn günstigere Unionsrecht, kommt dem Umstand, das nach nationalem Recht Berufsbetreuer anders als Vereinsbetreuer mit ihren Betreuungsleistungen steuerpflichtig sind, keine Bedeutung zu. Soweit der nationale Gesetzgeber daher beabsichtigt hatte, den Betreuungsvereinen "eine gezielte Förderung" zuzuwenden, in dem die Betreuungsvereine "eine niedrigere Umsatzsteuer als ein freiberuflicher Betreuer zu entrichten" haben steht diese umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Widerspruch zum EuGH-Urteil Rs.: C-174/11 (Zimmermann), nach dem die Umsatzsteuerfreiheit nicht von sachlich unterschiedlichen Bedingungen für Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht wie z.B. Berufsbetreuern einerseits und die z.B. unter § 4 Nr. 18 UStG fallenden Betreuungsvereine ohne Gewinnerzielungsabsicht abhängig gemacht werden kann. Dass die Ungleichbehandlung beabsichtigt war, steht einer Berufung auf das Unionsrecht auch nicht entgegen.

Nicht umsatzsteuerfrei sind allerdings Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören. Infolgedessen war die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurückzuverweisen. Sollte die Klägerin etwa als Rechtsanwältin Beratungsleistungen für die von ihr betreuten Personen erbracht haben, hätte sie dafür Umsatzsteuer zu entrichten.

Hintergrund:
Seit dem 1.7.2013 sind Leistungen der Betreuer auch nach nationalen Recht umsatzsteuerfrei (vgl. § 4 Nr. 16k UStG i.d.F. durch das AmtshilfeRLUmsG). Die Neuregelung gilt aber nur für Leistungen, die ab Juli 2013 erbracht werden (Art. 31 Abs. 4 AmtshilfsRLUmsG). Für davor erbrachte Leistungen können sich die Berufsbetreuer auf das Unionsrecht berufen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.07.2013 12:07
Quelle: BFH PM Nr. 41 vom 24.7.2013

zurück zur vorherigen Seite