Otto Schmidt Verlag

BGH 17.7.2013, XII ZB 143/12

Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht nicht zwangsläufig eine vertragliche Anpassung notwendig

Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands (hier: ein Grundstück) aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird. In den meisten Fällen fehlt es bereits an einer unerwarteten Entwicklung.

Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten sich im Dezember 2011 nach 31-jähriger Ehe scheiden lassen. Der Antragsteller ist von Beruf Busfahrer, die Antragsgegnerin Krankenschwester. Das monatliche Nettoeinkommen beider beläuft sich jeweils auf rund 2.000 €. Bis zur Trennung im Juni 2010 lebten sie in dem im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Zweifamilienhaus. Das Grundstück hatten ihr die Eltern nebst zwei weiteren kleineren Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 1996 übertragen. Der Grundbesitz ist schuldenfrei.

Mit notariellem Ehevertrag aus dem Jahr 1996 trafen die Beteiligten eine Güterstandsmodifizierung, wonach die Herausnahme der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude aus dem Zugewinnausgleich vereinbart wurden. Dadurch sollte erreicht werden, dass der Ehefrau der Grundbesitz auch im Fall des Scheiterns der Ehe ungeschmälert erhalten blieb. Da der Antragssteller den Wohnhausanbau mit seinen beruflichen Einkünften mitfinanzierte, verzichtete er zur Absicherung seiner Ehegattin zudem auf jegliche Aufwendungsersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Finanzierung des Wohnhausanbaus standen.

Das AG verpflichtete den Antragsteller unter Außerachtlassung des streitgegenständlichen Grundbesitzes dazu, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich i.H.v. 17.149 € zu zahlen. Das OLG wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Die Regelung, mit der die Beteiligten den gesetzlichen Güterstand modifiziert hatten, hielt sowohl der Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 BGB als auch der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stand.

Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung ist das Bestehen einer Regelungslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Rechtsgeschäfts, die nicht durch die Heranziehung von Vorschriften des dispositiven Rechts sachgerecht geschlossen werden kann. Von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Gemessen hieran war die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden.

Danach fehlte es vorliegend bereits an einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmungen des Ehevertrages. Der vom OLG gezogene Schluss, die Regelung lege nahe, dass die Beteiligten eine Verpflichtung zum Ausgleich des Ehemanns zumindest für möglich gehalten hätten, war folgerichtig. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Ehevertrag vor dem Hintergrund einer in ökonomischer Hinsicht gleichberechtigten Partnerschaft der jeweils stets vollschichtig berufstätig gewesenen Eheleute nicht für unwirksam erachtet hatte.

Schließlich war es auch nicht zu beanstanden, dass das OLG den Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich nicht an der Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB hat scheitern lassen. Soweit die Regelung eines Ehevertrages der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt.

Es fehlt vorliegend aber bereits an einer unerwarteten Entwicklung. Denn nach den Feststellungen des OLG waren die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe vorlagen, von den Beteiligten bei Abschluss des notariellen Vertrages als mögliche Entwicklung vorausgesehen worden, weil sie bereits damals davon ausgegangen waren, mit den finanziellen Mitteln und der Arbeitskraft beider Ehegatten den Erweiterungsbau an das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu errichten, der als Wohn- und Lebensmittelpunkt der Familie dienen sollte. Ferner hat das OLG in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Beteiligten den Umstand, dass der Antragsteller im weiteren Verlauf der Ehe einen höheren Zugewinn als die Antragsgegnerin erwirtschaften würde, zumindest für möglich gehalten hatten.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.08.2013 16:50
Quelle: BGH online

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