Otto Schmidt Verlag

BGH 17.7.2013, XII ZB 700/12

Zum Verfahrenskostenhilfegesuch für Beschwerden in Familiensachen

Verfahrenskostenhilfegesuche für Beschwerden in Familiensachen waren nach der bis 31.12.2012 bestehenden Rechtslage beim OLG einzureichen. Wegen der nach Inkrafttreten der FGG-Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu einer Gesetzesänderung geführt hat, begründet die Einreichung beim hierfür unzuständigen AG kein Verschulden des Rechtsanwalts.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten über Volljährigen-Unterhalt. Die Antragstellerin ist die seinerzeit 20-jährige Tochter des Antragsgegners. Sie hatte vor dem AG beantragt, den Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen ab Februar 2010 zu verpflichten. Das AG wies den Antrag zurück. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 22.2.2012 zugestellt. Mit einem am 22.3.2012 beim AG eingegangenen Schriftsatz beantragte die Antragstellerin über ihre Rechtsanwältin Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde. Das AG leitete den Antrag an das OLG weiter, bei dem er am 29.3.2012 einging.

Nach einem der Antragstellerin am 5.4.2012 zugestellten Hinweis des OLG, dass der Antrag wegen des erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei ihm erfolgten Eingangs mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückzuweisen sei, legte die Antragstellerin mit einem am 19.4.2012 sowohl beim OLG als auch beim AG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss ein und beantragte, ihr wegen der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Beschwerde. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Gründe:
Dem OLG war zwar darin zuzustimmen, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, um eine Wiedereinsetzung wegen Bedürftigkeit begründen zu können, nach der bis zum 31.12.2012 bestehenden Rechtslage beim Rechtsmittelgericht einzureichen war. Insoweit bestand aber nach Inkrafttreten des geänderten Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009 eine unklare Rechtslage, die unter den OLG umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt war. Die unzutreffende Adressierung des Verfahrenskostenhilfeantrags an das AG war daher ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen.

Ein Rechtsirrtum kann ausnahmsweise entschuldigt sein, wenn er auch unter Anwendung der Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war. Das hat der Senat etwa angenommen, wenn zu einer verfahrensrechtlichen Frage divergierende Rechtsprechung mehrerer Senate des BGH ergangen ist. Zwar ist der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts in einer zweifelhaften Rechtsfrage vom Senat dann nicht als unverschuldet angesehen worden, wenn er einer vereinzelten Literaturmeinung gefolgt ist und entgegenstehende veröffentlichte Rechtsprechung eines OLG unbeachtet gelassen hat. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass es sich um eine unter den OLG umstrittene Frage handelte, sich eine eindeutig überwiegende Auffassung noch nicht gebildet hatte und sich zudem die zunächst veröffentlichte Rechtsprechung für eine Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beim AG ausgesprochen hatte.

Außerdem hat diese Meinung in der gesetzlichen Neuregelung (FGG-Reform) ihren Niederschlag gefunden. Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5.12.2012 ist die Regelung mit Wirkung vom 1.1.2013 dahin geändert worden, dass nach § 64 Abs. 1 S. 2 FamFG Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Gericht "einzulegen" sind, dessen Beschluss angefochten werden soll. Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der OLG und im Schrifttum zahlenmäßig stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl beim AG als auch beim OLG einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.08.2013 10:49
Quelle: BGH online

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