Otto Schmidt Verlag

KG Berlin 1.8.2013, 1 W 413/12

Leihmutterschaft durch kalifornisches Gericht

Eine Leihmutterschaft ist mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Deswegen ist die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, das die Elternschaft der „Auftraggeber“ einer Leihmutterschaft festgestellt hat, für die Eintragung in das Geburtenregister durch das Standesamt in Deutschland nicht bindend.

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) und 2), die in einer registrierten Lebenspartnerschaft in Deutschland leben, hatten mit einer amerikanischen Staatsangehörigen im August 2010 einen Leihmuttervertrag abgeschlossen. Auf dieser Grundlage hatte die Leihmutter im Mai 2011 in den USA ein mit Spermien des Beteiligten zu 1) und anonym gespendeten Eizellen gezeugtes Kind geboren. Im April 2011 stellte dann ein Gericht in Kalifornien nach entsprechendem Anerkenntnis durch Urteil fest, dass die Beteiligten zu 1) und 2) Eltern der zwischen September 2010 und Juli 2011 zu gebärenden Kinder seien, die Leihmutter hingegen nicht deren gesetzliches Elternteil.

Das Standesamt in Deutschland lehnte den unter Hinweis auf das kalifornische Urteil gestellten Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt im Geburtenregister ab. Das AG wies den Antrag auf Anweisung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) blieb vor dem KG erfolglos. Allerdings wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Die kalifornische Gerichtsentscheidung zur Elternschaft war insofern nicht bindend, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (ordre-public-Verstoß). Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis kann in Deutschland nur durch Abstammung oder aufgrund einer Annahme als Kind entstehen. Eine Leihmutterschaft ist hingegen zivil- wie strafrechtlich unzulässig.

Hintergrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung und grundlegenden Wertentscheidung ist der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Menschenwürde. Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens mit der Mutter verbietet eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung. Kinder sind in besonderer Weise schutzbedürftig gegen gesundheitliche und seelische Gefährdungen nach der Geburt, etwa bei seiner Identitätsfindung. Ähnliches gilt für die betroffenen Frauen.

Schließlich hat ein Kind ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, unabhängig davon, ob es um genetische oder sonstige biologische Herkunft geht. Diese Information würde dem Kind im vorliegenden Fall bei der erstrebten Registereintragung vorenthalten, da die Leihmutter nicht im Register genannt würde. Die Möglichkeit einer Registereintragung des Beteiligten zu 1) und der Leihmutter ließ der Senat ausdrücklich offen, da dies nicht beantragt worden war.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.08.2013 15:35
Quelle: KG Berlin PM v. 16.8.2013

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