Otto Schmidt Verlag

OLG Hamm 18.7.2013, 15 W 88/13

Testamentarischer Ersatzerbe ist kein Nacherbe

Eine testamentarische Anordnung, die für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben einen Ersatzerben bestimmt, kann nicht ohne weiteres so ausgelegt werden, dass dann, wenn der Erbe den Erbfall erlebt, eine Vor- und Nacherbschaft gewollt ist. Der Ersatzerbe kann in einem solchen Fall nicht Alleinerbe werden.

Der Sachverhalt:
Die im Jahr 1991 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ vier im Münsterland lebende Kinder. Sie hatte im Jahre 1985 eigenhändig testamentarisch verfügt, dass der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger Erbe werden solle, und für den Fall seines kinderlosen Versterbens ihren 1958 geborenen Sohn zum sog. „Ersatzerben“ bestimmt. Nachdem der ältere Sohn 2012 kinderlos verstarb, beantragte der überlebende jüngere Sohn einen Erbschein, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweisen sollte.

Das OLG hat den Antrag unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem auslegungsbedürftigen eigenhändigen Testament war die Anordnung einer Vorerbschaft des älteren Sohnes mit einer Nacherbschaft des Antragstellers nicht zu entnehmen.

Zwar bestand die Möglichkeit, dass der Erblasserin, wovon auch die Beteiligten ausgingen, die juristischen Begriffe einer Vor- und Nacherbschaft nicht geläufig gewesen waren. In einem solchen Fall kann aber erwartet werden, dass sie in Bezug auf ihren Nachlass eine der Vorerbschaft entsprechende Verfügungsbeschränkung bestimmt hätte. Eine solche Anordnung enthielt das Testament allerdings nicht. Allein dem Begriff des Ersatzerben war sie nicht zu entnehmen. Er besagte nicht mehr als den Austausch der zur Erbfolge berufenen Personen.

Weder durch die weitere Testamentsurkunde noch durch außerhalb der Urkunde liegende Umstände konnte auf einen Willen der Erblasserin zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft geschlossen werden. Was blieb war somit die Ersatzerbenstellung des Antragstellers. Infolgedessen war er nicht Erbe geworden, weil sein älterer Bruder die Erblasserin überlebt und deswegen selbst beerbt hatte. Der Ersatzerbfall war somit nicht eingetreten.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.09.2013 17:01
Quelle: OLG Hamm PM v. 3.9.2013

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