Otto Schmidt Verlag

BGH 7.8.2013, XII ZB 559/11

Nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung muss nicht zusätzlich durch das Familiengericht genehmigt werden

Eine Verpflichtung zur Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen durch das Familiengericht, zu denen auch die notwendige nächtliche Fixierung eines Kindes in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung zählt, enthält das Gesetz im Kindschaftsrecht nicht. Eine entsprechende Vorschrift im Kindschaftsrecht ist auch nicht durch das staatliche Wächteramt von Verfassung wegen geboten.

Der Sachverhalt:
Das heute 14-jährige Kind des betroffenen Ehepaares leidet unter einem frühkindlichen Autismus mit geistiger Behinderung und einem Aufmerksamkeitsdefizit- sowie Hyperaktivitätssyndrom. Es zeigt krankheitsbedingt ausgeprägte Unruhezustände und extreme Weglauftendenzen. Seit 2008 lebt das Kind in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung, in der es eine Einzelbetreuung erhält. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht ist es zum Schutz des Kindes und seiner Mitbewohner indiziert, es nachts mittels eines Bauch- oder Fußgurtes bzw. eines entsprechenden Schlafsacks zu fixieren. Nachdem das AG im Jahr 2009 die nächtliche Fixierung für die Dauer von längstens zwei Jahren familiengerichtlich genehmigt hatte, beantragten die Eltern im vorliegenden Verfahren die Verlängerung dieser Genehmigung.

Das AG wies den Antrag ab, da die Maßnahme nicht genehmigungsbedürftig sei. Das OLG wies die Beschwerde des Verfahrensbeistandes des Kindes zurück. Die hiergegen gerichtet Rechtsbeschwerde des Verfahrensbeistandes blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Eltern dürfen in Ausübung ihrer elterlichen Sorge selbst in eine erforderliche und verhältnismäßige Fixierung ihrer Kinder einwilligen. Das Gesetz sieht eine familiengerichtliche Genehmigung solcher Maßnahmen nicht vor.

Nach § 1631b BGB bedarf die Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zwar der Genehmigung des Familiengerichts. Dabei geht das Gesetz, wie sich auch aus entsprechenden Vorschriften im Betreuungsrecht und im Verfahrensrecht ergibt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus. In der zeitweiligen oder regelmäßigen Fixierung eines in einer offenen Einrichtung lebenden Kindes liegt allerdings keine Unterbringung.

Eine Verpflichtung zur Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen, zu denen auch eine Fixierung zählt, enthält das Gesetz im Kindschaftsrecht nicht. Zwar verlangt das Gesetz im Betreuungsrecht für psychisch kranke oder körperlich, geistig oder seelisch behinderte Volljährige sowohl bei einer geschlossenen Unterbringung als auch bei einer unterbringungsähnlichen Maßnahme gem. § 1906 Abs. 4 BGB die Genehmigung durch das Betreuungsgericht (vgl. BGH Beschl. v. 27.6.2013, Az.: XII ZB 24/12. Die Vorschrift des § 1906 Abs. 4 BGB ist aber nicht entsprechend auf unterbringungsähnliche Maßnahmen gegenüber Minderjährigen anwendbar. Es fehlt bereits an einer dafür erforderliche Regelungslücke, weil die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Fixierung Minderjähriger dem Gesetzgeber bekannt sind und er die Vorschrift des § 1906 Abs. 4 BGB gleichwohl ausdrücklich auf unterbringungsähnliche Maßnahmen gegenüber Volljährigen begrenzt hat.

Der BGH hat außerdem bereits entschieden, dass eine entsprechende Vorschrift im Kindschaftsrecht auch nicht durch das staatliche Wächteramt von Verfassung wegen geboten ist. Anders als im Betreuungsrecht handeln Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht aufgrund staatlicher Bestellung, sondern in Ausübung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Die Erziehung der Kinder ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt; staatliche Verantwortung und Kontrolle sind im Bereich des Erziehungsrechts eingeschränkt. Zur Gewährleistung des Schutzes minderjähriger Kinder bietet das Gesetz u.a. mit dem Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen in § 1631 Abs. 2 BGB und mit der Möglichkeit einer Entziehung der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls nach den §§ 1666 ff. BGB ausreichende Handhabe.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.09.2013 12:00
Quelle: BGH PM Nr. 144 vom 4.9.2013

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