Otto Schmidt Verlag

Hessisches FG 2.7.2013, 13 K 985/13

Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein Wertgutachten bei Scheidung

Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie, die im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar. Ein Sachverständiger muss insoweit nicht beauftragt werden, da der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 1379 BGB).

Der Sachverhalt:
Die ehemalige Ehefrau des Klägers forderte im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wegen Auskunftserteilung und Zahlung von Zugewinn Auskunft über das Endvermögen des Klägers durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen. Daraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten bzgl. des Grundbesitzes erstellte.

Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für das Wertgutachten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Der Kläger meinte hingegen, dass er sich den Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht habe entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger war zur Erstellung des Wertgutachtens nicht verpflichtet. Das Auskunftsverlangen der Ehefrau war lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen und nicht auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens gerichtet. Dies entspricht i.Ü. auch der zivilrechtlichen Rechtslage (§ 1379 BGB), wonach lediglich die Verpflichtung besteht, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Auch der über den Auskunftsanspruch hinaus bestehende Wertermittlungsanspruch richtet sich nur auf die zuverlässige Ermittlung durch den Auskunftsverpflichteten selbst, erforderlichenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften.

Ein Sachverständiger muss insoweit aber nicht beauftragt werden, da der Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen im Gesetz nicht vorgesehen ist. So hat auch die Ehefrau die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen im Auskunftsverlangen lediglich als sinnvoll und damit nicht als zwingend erachtet. Das Gutachten ist vom Kläger damit in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben worden. Folgerichtig hat auch das Familiengericht die Gutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht als erstattungsfähig angesehen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10), mit der dieser die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten eines Zivilprozesses aufgegeben hat. Der BFH stellt nunmehr darauf ab, ob sich der Steuerpflichtige mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Denn die neue BFH-Rechtsprechung ist dahingehend zu verstehen, dass lediglich Zivilprozesskosten im engeren Sinne, das heißt lediglich Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten (Vergütungsansprüche eines eigenen Prozessbevollmächtigten sowie der Kostenerstattungsanspruch des Gegners) abzugsfähig sind. Hierzu gehören aber nicht die Aufwendungen für ein Wertgutachten, das - wie im Streitfall - in eigener Verantwortung in Auftrag gegeben worden ist.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.09.2013 11:24
Quelle: Hessisches FG PM vom 16.9.2013

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