Otto Schmidt Verlag

BGH 17.7.2013, XII ZR 49/12

Familiengericht kann Rechtmäßigkeit der Einkommensermittlung einer BAföG-Behörde überprüfen

In Fällen, in denen bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistungen die Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig ist, kann das Familiengericht die Rechtmäßigkeit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Einkommensermittlung in vollem Umfang überprüfen. Dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ermessensvorschrift handelt, steht dem nicht entgegen.

Der Sachverhalt:
Der im Jahr 2004 volljährige Sohn S. des Beklagten bezog in der Zeit von Februar bis Dezember 2004 als Student der Universität Oldenburg vom klagenden Land Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, die zum Teil als Vorausleistungen erbracht wurden. Der Beklagte bezieht ein Ruhegehalt sowie eine Rente. Er hat zwei weitere Söhne, von denen sich einer bis Juni 2004 in der allgemeinen Schulausbildung befand. Der Beklagte ist wiederverheiratet. Seine Ehefrau studierte seit Oktober 2004 und bezog seitdem Leistungen der Ausbildungsförderung. Sie wohnte am Studienort in einer vom Beklagten zu diesem Zweck erworbenen Eigentumswohnung.

Die geschiedene Ehefrau des Beklagten und Mutter des S. war für den Volljährigenunterhalt nicht leistungsfähig. Die Parteien stritten in der Folgezeit um Volljährigenunterhalt aus übergegangenem Recht. Das AG verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt rund 2.306 €; das OLG wies die Klage ab, hinsichtlich der Zeiträume von Februar 2004 bis April 2004 und Oktober 2004 bis Dezember 2004 aber nur als zurzeit unbegründet. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil teilweise auf und wies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Nach § 37 Abs. 1 S. 1 BAföG geht der Unterhaltsanspruch, den der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht gegen seine Eltern hat, mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach dem BAföG anzurechnen ist. Der Anspruchsübergang wird nicht nur durch den Betrag der geleisteten Aufwendungen und den nach bürgerlichem Recht geschuldeten Unterhalt begrenzt, sondern auch durch das nach den Vorschriften des BAföG anzurechnende Einkommen der Eltern.

Zwar war das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das Familiengericht in eigener Verantwortung zu überprüfen hat, ob nach § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Einkommensteil zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben muss. Allerdings konnte der Vorinstanz nicht darin gefolgt werden, dass eine Prüfung - derzeit - deswegen nicht möglich sei, weil es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ermessensvorschrift handelt und das Familiengericht das Ermessen weder ausüben noch überprüfen könne. Da der Bewilligungsbescheid ebenso wie eine diesen bestätigende Entscheidung des VG keine Bindungswirkung für den unterhaltspflichtigen Elternteil entfaltet, bleibt es nämlich diesem unbenommen, im zivilrechtlichen Verfahren die Richtigkeit der Einkommensanrechnung in Frage zu stellen. Dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine Ermessensvorschrift handelt, steht dem nicht entgegen.

Gelangt das Berufungsgericht aufgrund seiner erneuten Prüfung zu dem Ergebnis, dass allein die Anerkennung des sog. Härtefreibetrags ermessensfehlerfrei ist, so hat es diesen bei seiner Berechnung zu berücksichtigen. Für die Begrenzung des Anspruchsübergangs darlegungs- und beweisbelastet ist der Beklagte als Unterhaltspflichtiger. Soweit es diesem nicht gelingt, die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung hinsichtlich des geltend gemachten Härtefreibetrages darzulegen, ist von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Bewilligung und dem darin zugrunde gelegten einsetzbaren Elterneinkommen auszugehen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.09.2013 13:53
Quelle: BGH online

zurück zur vorherigen Seite