Otto Schmidt Verlag

BFH 19.8.2013, X R 35/11

Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern

Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen, da sie sich von den nicht steuerbaren Schadensersatzrenten oder Unterhaltsrenten gem. § 844 Abs. 2 BGB unterscheiden. Der prozentualen Steuerbelastung von 18,78 % kommt keine erdrosselnde Wirkung zu.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat zwei Söhne. Ihr geschiedener Ehemann und Vater der beiden Kinder starb im Jahr 2007. Daraufhin erhielt die Klägerin im Streitjahr 2008 eine Erziehungsrente gem. § 47 SGB VI i.Hv. 7.920 €. Das Finanzamt erfasste 56 % der Rente abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG.

Die Klägerin war hingegen der Auffassung, es handele sich bei der Rente um den Ersatz wegfallender Unterhaltsleistungen des verstorbenen Vaters ihrer Söhne, der - ebenso wie die Unterhaltsleistungen selbst - steuerfrei bleiben müsse. Die Rente ende mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Kinder und sei mit einer Altersrente nicht vergleichbar.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Erziehungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Leibrenten und sonstigen Leistungen, die gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG zu besteuern sind. Es handelt sich trotz ihrer Einordnung unter die Renten wegen Todes nicht um eine Rente aus abgeleitetem Recht (der Versicherung des geschiedenen Ehegatten), sondern um eine Rente aus eigener Versicherung. Dies ergibt sich bereits aus § 47 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, in dem der Bezug einer Erziehungsrente davon abhängig gemacht wird, dass die Wartezeiten durch den Berechtigten selbst erfüllt sein müssen.

Die Erziehungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat zwar eine Unterhaltsersatzfunktion, es handelt sich jedoch nicht um eine Schadensersatz- oder Unterhaltsrente gem. § 844 Abs. 2 BGB. Diese sind nicht steuerbar, wenn sie lediglich den durch das schädigende Ereignis entfallenden, nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleichen und nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten gewähren. Im Gegensatz zu den Schadensersatz- und Unterhaltsrenten beruht der Anspruch auf Zahlung der Erziehungsrente aber nicht auf einem schädigenden Ereignis, das zu einer Ersatzpflicht des dafür Verantwortlichen führt, sondern auf der Mitgliedschaft des Berechtigten, hier der Klägerin, in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hätte der Gesetzgeber die Hinterbliebenen- und die Erziehungsrenten trotz ihrer Unterhaltsersatzfunktion von der Steuerpflicht verschonen wollen, hätte er sie wie andere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in den Katalog der steuerfreien Einnahmen in § 3 EStG aufnehmen können, wie z.B. die Sachleistungen und Kinderzuschüsse nach § 3 Nr. 1b EStG. Das ist jedoch nicht geschehen.

Die Einbeziehung der Erziehungsrenten in § 22 Nr. 1 S. 3 a, aa EStG durch das AltEinkG ist auch verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG war nicht erkennbar. Der prozentualen Steuerbelastung von 18,78 % kommt keine erdrosselnde Wirkung zu.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.09.2013 12:47
Quelle: BFH online

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