Otto Schmidt Verlag

BGH 11.9.2013, XII ZA 54/13

Einstweiliger Rechtsschutz: Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglicht keine Anrufung der dritten Instanz

§ 70 Abs. 1 FamFG bindet das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar an die Beurteilung des Beschwerdegerichts zum Vorliegen von Zulassungsgründen; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbeschwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen.

Der Sachverhalt:
Das AG hatte im August 2011 in einer Gewaltschutzsache eine längstens bis Ende Februar 2012 befristete einstweilige Anordnung, mit der es dem Antragsgegner untersagt wurde, sich der Antragstellerin auf bestimmte Weise zu nähern erlassen. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners im Januar 2012 zurück. Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das AG im März 2012 an, dass die Antragstellerin binnen einer Frist von vier Wochen das Hauptsacheverfahren einzuleiten oder um Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren nachzusuchen habe.

Im September 2012 beantragte der Antragsgegner, die Gewaltschutzanordnung aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Anordnungs- und des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, weil sie das Hauptsacheverfahren nicht innerhalb der Frist eingeleitet habe. Das AG wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners verwarf das OLG wegen Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels als unzulässig. Es war der Ansicht, dass das zuständige AG - wie es auch im vorliegenden Fall geschehen sei - über Anträge nach § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG ohne mündliche Erörterung entscheide und sich die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung daher aus § 57 S. 1 FamFG ergebe.

Das OLG ließ zwar die Rechtsbeschwerde zu. Der BGH lehnte allerdings den Antrag des Antragsgegners auf Verfahrenskostenhilfe ab.

Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragsgegners bot mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Wird die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - wie hier - als unzulässig verworfen, betrifft dies die Anfechtbarkeit der einstweiligen Maßnahme in der Hauptsache; daher schließt § 70 Abs. 4 FamFG eine Rechtsbeschwerde in diesen Fällen aus. Damit steht es in Einklang, dass in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der ZPO gegen die Verwerfung eines Rechtsmittels durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht wegen §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde eröffnet ist. Die Regelungen der §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO sollten in § 70 Abs. 4 FamFG ihre inhaltliche Entsprechung finden.

An der Begrenzung des Instanzenzuges durch § 70 Abs. 4 FamFG ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG nichts. Denn § 70 Abs. 1 FamFG bindet das Gericht der Rechtsbeschwerde zwar an die Beurteilung des Beschwerdegerichts zum Vorliegen von Zulassungsgründen; diese Vorschrift vermag allerdings den gesetzlichen Instanzenzug nicht zu erweitern. Daher kann das Beschwerdegericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch durch die (irrtümliche) Zulassung der Rechtsbeschwerde die nach dem Gesetz ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen.

Infolgedessen war die Rechtsbeschwerde unabhängig von der durch das Beschwerdegericht für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage nach der allgemeinen Unanfechtbarkeit von Aufhebungsentscheidungen gem. § 52 Abs. 2 FamFG in jedem Fall unzulässig. Kann sich indessen die zulassungsrelevante Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich auswirken, gebietet es auch das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht, einem unbemittelten Beteiligten zur Durchführung einer zugelassenen, aber aussichtslosen Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Linkhinweis:

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.10.2013 15:13
Quelle: BGH online

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