Otto Schmidt Verlag

BGH 25.9.2013, XII ZB 464/12

§ 61 Abs. 1 FamFG findet bei Kostenbeschwerden in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten keine Anwendung

Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung. Die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, richtet sich demnach jeweils nach der Hauptsache.

Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 2) wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einer Abstammungssache. Die beiden minderjährigen Antragstellerinnen begehrten vertreten durch das Bezirksamt als Beistand die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) ihr Vater sei. Nachdem das vom AG eingeholte Abstammungsgutachten ihn als Vater ausgeschlossen hatte, nahmen die Antragstellerinnen ihren Antrag zurück.

Das AG erlegte die Gerichtskosten den Beteiligten zu 1) (Kindesmutter) und zu 2) je zur Hälfte auf. Das KG verwarf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) als unzulässig, weil der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht sei. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2) hob der BGH den Beschluss des KG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des KG scheitert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht an der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG. Zwar beläuft sich die Beschwer für den Beteiligten zu 2) vorliegend auf lediglich 378 € und liegt damit unter dem dort genannten Betrag von 600 €. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG ist jedoch nicht anwendbar, weil es sich bei dem zugrunde liegenden Verfahren um eine Abstammungssache i.S.d. § 169 Nr. 1 FamFG und damit um keine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG handelt.

In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage, ob die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG bei Beschwerden gegen (isolierte) Kostenentscheidungen erreicht sein muss, obgleich die Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit darstellt, zwar nicht einheitlich beantwortet. Der Senat teilt aber die Auffassung, wonach § 61 Abs. 1 FamFG keine Anwendung findet, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und nur die Kostenentscheidung angefochten wird.

Die Frage, ob die Kostenbeschwerde als vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 61 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren ist, richtet sich jeweils nach der Hauptsache. Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass die Auslegung der Norm nur dieses Ergebnis zulässt. Nach seinem Wortlaut erfasst § 61 Abs. 1 FamFG nur vermögensrechtliche Angelegenheiten. Dabei unterscheidet die Norm nicht zwischen Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen und solche gegen Kostenentscheidungen. Vielmehr "verzichtet" das Gesetz "auf eine Sonderregelung für die Anfechtbarkeit von Kosten- und Auslagenentscheidungen". Entsprechendes ergibt die systematische und teleologische Auslegung des Gesetzes, und auch der Wille des Gesetzgebers steht dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.10.2013 11:53
Quelle: BGH online

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