Otto Schmidt Verlag

FG Düsseldorf 27.11.2013, 4 K 689/12 Erb

Schweizer Erbe hat Anspruch auf denselben Freibetrag wie ein in Deutschland lebender Erbe

Ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das hat das FG Düsseldorf unter Berücksichtigung einer entsprechenden Vorabentscheidung des EuGH entschieden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizer Staatsangehörige. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Ehefrau des Klägers verstarb im Jahr 2009. Sie wurde von dem Kläger allein beerbt. Die Ehefrau des Klägers war Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Banken in Deutschland und in der Schweiz.

Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer nur für das in Deutschland belegene Grundstück fest. Dabei berücksichtige es einen Freibetrag von 2.000 €, der für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Der Kläger macht demgegenüber geltend, für ihn sei der für unbeschränkt steuerpflichtige überlebende Ehegatten geltende Freibetrag von 500.000 € maßgeblich.

Der EuGH entschied auf Vorlagebeschluss des FG mit Urteil vom 17.10.2013 (C-181/12), dass die Art. 56 EG und 58 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuer entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staates belegenen Grundstücks durch Erbanfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland wie der Schweizerischen Eidgenossenschaft hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.

Das FG gab der Klage daraufhin statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Erbschaftsteuer zu Unrecht gegen den Kläger festgesetzt.

Nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG 2008) gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Der Erwerb des Klägers von Todes wegen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist steuerfrei. Das ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Danach bleibt der Erwerb des Ehegatten i.H.v. 500.000 € steuerfrei. Obgleich dies nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) gelten soll, kann der Kläger nicht nur auf den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 € verwiesen werden.

Dem steht das Urteil des EuGH vom 17.10.2013 (C-181/12) entgegen. Nach diesem Urteil kann die einschränkende Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG im Streitfall nicht angewendet werden. Da der steuerpflichtige Erwerb des Klägers (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 2 BewG) bei Berücksichtigung des Freibetrags des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereits steuerfrei ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Kläger hieran anknüpfend auch der Versorgungsfreibetrag des § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG zusteht.

Linkhinweis:

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.12.2013 11:08
Quelle: FG Düsseldorf PM vom 16.12.2013

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