Otto Schmidt Verlag

BGH 27.11.2013, XII ZB 116/13

Zur Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt

Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und diese etwa durch entsprechende Erledigungsvermerke erkennen lässt, dass die Fristen in alle Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen.

Der Sachverhalt:
Das AG verpflichtete den Antragsgegner durch Beschluss vom 26.10.2012, an die Antragstellerin übergegangenen Kindesunterhalt für seinen volljährigen Sohn zu zahlen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner am 1.11.2012 zugestellt. Er legte dagegen am 22.11.2012 durch einen von seiner Verfahrensbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde ein.

Mit Schriftsatz vom 21.1.2013 reichte der Antragsgegner eine Beschwerdebegründung ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Zur Begründung führte er aus, dass die in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten für die eingehende Post, die Wiedervorlage sowie für das Eintragen und Überwachen der Fristen zuständige Büroleiterin die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingetragen habe.

Die langjährig zuverlässige und regelmäßig überwachte Büroleiterin notiere generell bei Posteingang die Fristen auf dem eingegangenen Schriftstück, zusätzlich im elektronisch geführten Terminkalender im PC und im Fristenbuch. Die Verfahrensbevollmächtigte habe erst am 7.1.2013 bei der Beantwortung einer Anfrage des AG festgestellt, dass die Büroleiterin in diesem Fall die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingetragen habe.

Das OLG versagte die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf Beschwerde des Antragsgegners. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beschwerdebegründung ist erst am 21.1.2013 und damit nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde beim OLG eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn der Antragsgegner hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt.

Das OLG hat richtigerweise festgestellt, dass das Versäumnis auf einem Organisationsverschulden der Verfahrensbevollmächtigten beruht, welches sich der Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.

Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbes., dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf.

Soweit das OLG vorliegend davon ausgegangen ist, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners bei der Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde gehalten gewesen wäre, die korrekte Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist zu überprüfen, hat es damit keine Verfahrensgrundrechte des Antragsgegners verletzt. Die Rechtsbeschwerde wirft dem OLG ferner zu Unrecht vor, es habe nach dem Inhalt der Akten und dem Sachvortrag des Antragsgegners erkennen müssen, dass seiner Verfahrensbevollmächtigten die Handakten am 22.11.2012 wegen Ortsabwesenheit nicht vorgelegt und die vom gleichen Tage datierte Beschwerdeschrift mit einer hinterlegten Blankounterschrift unterzeichnet worden sei. Für einen solchen Sachverhalt lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen.

Sonstige Umstände, die ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Gegenkontrolle bei der Vorlage der Handakten zur Bearbeitung der Beschwerdeschrift hätten ausschließen können, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Er hat schon nicht dargetan, dass in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügende Fristenkontrolle vorgesehen war.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.01.2014 12:19
Quelle: BGH online

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